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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §29 Abs1 idF 1969/207 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des EM in K gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1959, Zl. 98.377/1- 28.255/59, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Gemeinde A (Elektrizitätswerk), die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beantragte im Oktober 1956 beim Amte der Tiroler Landesregierung die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes am S-seeabfluß bei der Seemühle in K zum Zwecke der Stromerzeugung. Sie führte aus, daß die ehemaligem Wasserrechtsbesitzer der Seemühle auf ihr Wasserrecht verzichtet hätten. (Der Verzicht wurde richtig vom Beschwerdeführer ausgesprochen.) Weiters würden die noch bestehenden Anlagen des früheren Betriebes, nämlich die Schleusenpfeiler und der Oberwasserkanal, der Antragstellerin gratis zur Verfügung gestellt und in das Projekt einbezogen werden.
Der vorerwähnte Verzicht auf Wasserrechte zum Betrieb - laut Wasserbuch - von Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie, von landwirtschaftlichen Maschinen und einer Lohnsäge war nach einem Berichte der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 31. Oktober 1956 mit dem rechtskräftigen Bescheide dieser Behörde vom 3. April 1956 am 10. August 1955 wirksam geworden.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1957 bewilligte der Landeshauptmann von Tirol die Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage und beurkundete im Bescheide gemäß § 93 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz WRG) unter anderem, daß sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, der Gemeinde A die noch bestehenden Teile der alten Wasserkraftanlage kostenlos zu überlassen. Die Erhaltungsverpflichtung für diese alten Anlagenteile oblag nach dem beurkundeten übereinkommen der Gemeinde A erst ab dem Zeitpunkte der tatsächlichen Inangriffnahme der Bauarbeiten für das neue Elektrizitätswerk.Mit Bescheid vom 13. Juli 1957 bewilligte der Landeshauptmann von Tirol die Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage und beurkundete im Bescheide gemäß Paragraph 93, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz WRG) unter anderem, daß sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, der Gemeinde A die noch bestehenden Teile der alten Wasserkraftanlage kostenlos zu überlassen. Die Erhaltungsverpflichtung für diese alten Anlagenteile oblag nach dem beurkundeten übereinkommen der Gemeinde A erst ab dem Zeitpunkte der tatsächlichen Inangriffnahme der Bauarbeiten für das neue Elektrizitätswerk.
Das Bauwerk gelangte indes nicht zur Ausführung. Die Gemeinde A verzichtete vielmehr mit Erklärung vom 16. Oktober 1958 auf das erworbene Wasserrecht und stellte unter einem den Antrag, "durch Entfernung der Schleusenanlagen wieder den früheren natürlichen Zustand herzustellen".
Auf Grund dieser Erklärung erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 26. November 1958, mit welchem der Verzicht gemäß § 28 Abs. 1 lit. a WRG zur Kenntnis genommen und festgestellt wurde, daß das Wasserrecht mit 17. Oktober 1958 erloschen sei. Des weiteren wurde ausgesprochen, daß die Gemeinde A keine Maßnahmen und Vorkehrungen im Sinne des § 30 WRG zu treffen habe. Dies wurde damit begründet, daß mit den Bauarbeiten für die neue Anlage nicht begonnen worden sei, sodaß Änderungen in den bisher bestandenen Verhältnissen nicht eingetreten seien.Auf Grund dieser Erklärung erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 26. November 1958, mit welchem der Verzicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, WRG zur Kenntnis genommen und festgestellt wurde, daß das Wasserrecht mit 17. Oktober 1958 erloschen sei. Des weiteren wurde ausgesprochen, daß die Gemeinde A keine Maßnahmen und Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 30, WRG zu treffen habe. Dies wurde damit begründet, daß mit den Bauarbeiten für die neue Anlage nicht begonnen worden sei, sodaß Änderungen in den bisher bestandenen Verhältnissen nicht eingetreten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, daß die Wehranlage, soweit dies ihn betreffe, im Interesse des angeblich von ihm betriebenen Bades und seiner unmittelbar angrenzenden Ufergründe erhalten werden müsse und daß die mit dem erworbenen Wasserrecht auf die Gemeinde A übergegangene Erhaltungspflicht durch die Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung abschlägig beschieden.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid wegen "Gesetzwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sieht hingegen vor, daß für den Fall, als die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten - soweit dies notwendig ist - ohne Entgelt verlangen können. Die weitere Erhaltung obliegt in diesen Fällen denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WRG hat die Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sieht hingegen vor, daß für den Fall, als die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten - soweit dies notwendig ist - ohne Entgelt verlangen können. Die weitere Erhaltung obliegt in diesen Fällen denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Gesetzesstellen ergibt sich, daß Anordnungen im Sinne des Abs. 1 den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechtes verbundenen Folgewirkungen im Anlagenbereich nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist und nach deren Vornahme laut Abs. 4 der Gesetzesstelle der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattgefunden hat.Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Gesetzesstellen ergibt sich, daß Anordnungen im Sinne des Absatz eins, den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechtes verbundenen Folgewirkungen im Anlagenbereich nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist und nach deren Vornahme laut Absatz 4, der Gesetzesstelle der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattgefunden hat.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die gegenständliche, ehemals zum Wasserkraftbetriebe des Beschwerdeführers gehörende Wasseranlage, mit dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Juli 1957 - weil in das Projekt als bestehend einbezogen - zur "Anlage des bisher Berechtigten" im Sinne des § 30 Abs. 1 WRG geworden ist, und zwar gleichgültig, ob diese Anlage im Eigentum der Gemeinde stand oder nicht. Denn das verliehene Wasserrecht bezog sich jedenfalls auch auf diese Wasserbenutzungseinrichtungen und gestaltete sie damit vom Standpunkte der Wasserrechtsgesetzgebung zur Anlage des (neuen) Wasserberechtigten.Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die gegenständliche, ehemals zum Wasserkraftbetriebe des Beschwerdeführers gehörende Wasseranlage, mit dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Juli 1957 - weil in das Projekt als bestehend einbezogen - zur "Anlage des bisher Berechtigten" im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, WRG geworden ist, und zwar gleichgültig, ob diese Anlage im Eigentum der Gemeinde stand oder nicht. Denn das verliehene Wasserrecht bezog sich jedenfalls auch auf diese Wasserbenutzungseinrichtungen und gestaltete sie damit vom Standpunkte der Wasserrechtsgesetzgebung zur Anlage des (neuen) Wasserberechtigten.
Die belangte Behörde ist daher einem Irrtum verfallen, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, daß Maßnahmen im Sinne des § 30 WRG mangels des Überganges der alten Wehranlage in die Verfügungsgewalt der Gemeinde A und zufolge des vereinbarten Verbleibens der Erhaltungspflicht beim Beschwerdeführer nicht zu treffen gewesen seien und es deshalb auch der Durchführung einer Verhandlung mit Seeanrainern nicht bedurft habe. Auf die Frage des Überganges der zivilrechtlichen Verfügungsmacht konnte es nicht zuletzt auch deshalb nicht ankommen, weil der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gegen die Benützung seiner Anlage jedenfalls keine Einwendung erhoben hatte und weil es ohne diese damit erteilte Zustimmung - ohne Begründung eines Zwangsrechtes - gar nicht zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im angestrebten Umfange gekommen wäre. Ebensowenig aber konnte die im Bescheide hinsichtlich der Erhaltung der Anlage beurkundete Vereinbarung für die Frage von Bedeutung sein, ob der Gemeinde A für den Fall des Erlöschens des Wasserrechtes bestimmte Vorkehrungen aufzutragen seien. Denn die abgeschlossene Vereinbarung bezog sich offensichtlich nur auf den Fall der Verwirklichung des Wasserbauprojektes und die hiezu erteilte Zustimmung des Beschwerdeführers..Die belangte Behörde ist daher einem Irrtum verfallen, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, daß Maßnahmen im Sinne des Paragraph 30, WRG mangels des Überganges der alten Wehranlage in die Verfügungsgewalt der Gemeinde A und zufolge des vereinbarten Verbleibens der Erhaltungspflicht beim Beschwerdeführer nicht zu treffen gewesen seien und es deshalb auch der Durchführung einer Verhandlung mit Seeanrainern nicht bedurft habe. Auf die Frage des Überganges der zivilrechtlichen Verfügungsmacht konnte es nicht zuletzt auch deshalb nicht ankommen, weil der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gegen die Benützung seiner Anlage jedenfalls keine Einwendung erhoben hatte und weil es ohne diese damit erteilte Zustimmung - ohne Begründung eines Zwangsrechtes - gar nicht zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im angestrebten Umfange gekommen wäre. Ebensowenig aber konnte die im Bescheide hinsichtlich der Erhaltung der Anlage beurkundete Vereinbarung für die Frage von Bedeutung sein, ob der Gemeinde A für den Fall des Erlöschens des Wasserrechtes bestimmte Vorkehrungen aufzutragen seien. Denn die abgeschlossene Vereinbarung bezog sich offensichtlich nur auf den Fall der Verwirklichung des Wasserbauprojektes und die hiezu erteilte Zustimmung des Beschwerdeführers..
Die belangte Behörde hätte also richtig davon ausgehen müssen, daß eine der Gemeinde A im Sinne des § 30 Abs. 1 WRG zuzurechnende Wasseranlage vorliege und daß sie nach vorausgehender Anhörung aller in Betracht kommenden Parteien auszusprechen habe, ob die Gemeinde A Vorkehrungen im Sinne dieser Gesetzesstelle binnen einer angemessenen Frist zu treffen habe. Was dabei allerdings die Frage der künftigen, dauernden Erhaltung der Wehranlage - wie dies dem Beschwerdeführer sichtlich vorschwebte - anbelangte, ist klarzustellen, daß eine derartige Auflage der Gemeinde A nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben werden durfte, daß es vielmehr den Beteiligten - insbesondere wiederum dem Beschwerdeführer selbst - überlassen bleiben mußte, zum dauernden Schutz ihrer Interessen die unentgeltliche Überlassung der Anlage zu begehren, es sei denn, daß ein Eigentumsübergang gar nicht stattgefunden hatte.Die belangte Behörde hätte also richtig davon ausgehen müssen, daß eine der Gemeinde A im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, WRG zuzurechnende Wasseranlage vorliege und daß sie nach vorausgehender Anhörung aller in Betracht kommenden Parteien auszusprechen habe, ob die Gemeinde A Vorkehrungen im Sinne dieser Gesetzesstelle binnen einer angemessenen Frist zu treffen habe. Was dabei allerdings die Frage der künftigen, dauernden Erhaltung der Wehranlage - wie dies dem Beschwerdeführer sichtlich vorschwebte - anbelangte, ist klarzustellen, daß eine derartige Auflage der Gemeinde A nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben werden durfte, daß es vielmehr den Beteiligten - insbesondere wiederum dem Beschwerdeführer selbst - überlassen bleiben mußte, zum dauernden Schutz ihrer Interessen die unentgeltliche Überlassung der Anlage zu begehren, es sei denn, daß ein Eigentumsübergang gar nicht stattgefunden hatte.
Die Prüfung dieser Rechtsfragen hat allerdings deshalb nicht stattgefunden, weil die belangte Behörde, wie bereits dargetan wurde, die Rechtslage verkannt hat. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Die Prüfung dieser Rechtsfragen hat allerdings deshalb nicht stattgefunden, weil die belangte Behörde, wie bereits dargetan wurde, die Rechtslage verkannt hat. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 13. Oktober 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000720.X00Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016