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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §43;Rechtssatz
Wenn der Behördenvertreter Verhandlungsleiter und Amtssachverständiger in einer Person ist, dann ist es seine Aufgabe, im Hinblick auf die Einwendungen der Anrainer ein Gutachten abzugeben und dies in der Verhandlungsschrift festzuhalten.
Schlagworte
Sachverständiger VerhandlungsleiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002568.X04Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016