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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1218;Rechtssatz
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff "Heiratsgut" sowohl für die in den Ehepakten dem Manne versprochene Mitgift (§ 1218) als auch für den der Tochter gegenüber ihren Eltern zustehenden Anspruch auf Heiratsausstattung (§ 1220) und versteht unter "Ausstattung" sowohl die im § 1220 als "Heiratsgut" bezeichnete umfassende Heiratsausstattung der Tochter, als auch die zur Heirat selbst oder zur ersten Einrichtung des ehelichen Haushaltes und dem eigenen Bedarf der Braut dienenden Sachen, wie Möbel, Hausgerät, Geschirr, Kleider, Wäsche oder einen Barbetrag zu deren Anschaffung, also das, was in der modernen Rechtssprache "Aussteuer" genannt zu werden pflegt (§ 1620 deutsches BGB), während es das ABGB noch als "Ausstattung" (§§ 1231 und 788) bezeichnet. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß die Tochter gegenüber ihren Eltern überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf "Ausstattung" (das ist "Aussteuer") besitze. Sie kann bloß nicht NEBEN DEM HEIRATSGUT noch eine Ausstattung (= Aussteuer) fordern, weil nach dem ABGB die Ausstattung (= Aussteuer) vom Begriff des Heiratsgutes (§ 1220) mitumfaßt wird (Hinweis E 16.12.1955, 3118/53, VwSlg 1335 F/1955, VS).Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff "Heiratsgut" sowohl für die in den Ehepakten dem Manne versprochene Mitgift (Paragraph 1218,) als auch für den der Tochter gegenüber ihren Eltern zustehenden Anspruch auf Heiratsausstattung (Paragraph 1220,) und versteht unter "Ausstattung" sowohl die im Paragraph 1220, als "Heiratsgut" bezeichnete umfassende Heiratsausstattung der Tochter, als auch die zur Heirat selbst oder zur ersten Einrichtung des ehelichen Haushaltes und dem eigenen Bedarf der Braut dienenden Sachen, wie Möbel, Hausgerät, Geschirr, Kleider, Wäsche oder einen Barbetrag zu deren Anschaffung, also das, was in der modernen Rechtssprache "Aussteuer" genannt zu werden pflegt (Paragraph 1620, deutsches BGB), während es das ABGB noch als "Ausstattung" (Paragraphen 1231 und 788) bezeichnet. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß die Tochter gegenüber ihren Eltern überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf "Ausstattung" (das ist "Aussteuer") besitze. Sie kann bloß nicht NEBEN DEM HEIRATSGUT noch eine Ausstattung (= Aussteuer) fordern, weil nach dem ABGB die Ausstattung (= Aussteuer) vom Begriff des Heiratsgutes (Paragraph 1220,) mitumfaßt wird (Hinweis E 16.12.1955, 3118/53, VwSlg 1335 F/1955, VS).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958002489.X01Im RIS seit
21.10.1960Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016