RS Vwgh 1960/10/21 2489/58

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Veröffentlicht am 21.10.1960
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1218;
ABGB §1220;
ABGB §1231;
ABGB §788;
EStG 1953 §33;
  1. ABGB § 1218 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
  1. ABGB § 1220 heute
  2. ABGB § 1220 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1220 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 1231 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff "Heiratsgut" sowohl für die in den Ehepakten dem Manne versprochene Mitgift (§ 1218) als auch für den der Tochter gegenüber ihren Eltern zustehenden Anspruch auf Heiratsausstattung (§ 1220) und versteht unter "Ausstattung" sowohl die im § 1220 als "Heiratsgut" bezeichnete umfassende Heiratsausstattung der Tochter, als auch die zur Heirat selbst oder zur ersten Einrichtung des ehelichen Haushaltes und dem eigenen Bedarf der Braut dienenden Sachen, wie Möbel, Hausgerät, Geschirr, Kleider, Wäsche oder einen Barbetrag zu deren Anschaffung, also das, was in der modernen Rechtssprache "Aussteuer" genannt zu werden pflegt (§ 1620 deutsches BGB), während es das ABGB noch als "Ausstattung" (§§ 1231 und 788) bezeichnet. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß die Tochter gegenüber ihren Eltern überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf "Ausstattung" (das ist "Aussteuer") besitze. Sie kann bloß nicht NEBEN DEM HEIRATSGUT noch eine Ausstattung (= Aussteuer) fordern, weil nach dem ABGB die Ausstattung (= Aussteuer) vom Begriff des Heiratsgutes (§ 1220) mitumfaßt wird (Hinweis E 16.12.1955, 3118/53, VwSlg 1335 F/1955, VS).Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff "Heiratsgut" sowohl für die in den Ehepakten dem Manne versprochene Mitgift (Paragraph 1218,) als auch für den der Tochter gegenüber ihren Eltern zustehenden Anspruch auf Heiratsausstattung (Paragraph 1220,) und versteht unter "Ausstattung" sowohl die im Paragraph 1220, als "Heiratsgut" bezeichnete umfassende Heiratsausstattung der Tochter, als auch die zur Heirat selbst oder zur ersten Einrichtung des ehelichen Haushaltes und dem eigenen Bedarf der Braut dienenden Sachen, wie Möbel, Hausgerät, Geschirr, Kleider, Wäsche oder einen Barbetrag zu deren Anschaffung, also das, was in der modernen Rechtssprache "Aussteuer" genannt zu werden pflegt (Paragraph 1620, deutsches BGB), während es das ABGB noch als "Ausstattung" (Paragraphen 1231 und 788) bezeichnet. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß die Tochter gegenüber ihren Eltern überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf "Ausstattung" (das ist "Aussteuer") besitze. Sie kann bloß nicht NEBEN DEM HEIRATSGUT noch eine Ausstattung (= Aussteuer) fordern, weil nach dem ABGB die Ausstattung (= Aussteuer) vom Begriff des Heiratsgutes (Paragraph 1220,) mitumfaßt wird (Hinweis E 16.12.1955, 3118/53, VwSlg 1335 F/1955, VS).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958002489.X01

Im RIS seit

21.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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