RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/16/0008 E 29. Juni 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0266 E 30. Mai 1990 RS 2(Hier: Die Abgabenvorschreibung erfolgte auf Grund der - vor der Aufhebung bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist - verwirklichten Tatbestände. Eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe liegt in solchen Fällen nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nicht vor, wenn wie im Beschwerdefall der Vertrag nicht durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Nachsicht der Börsenumsatzsteuer versagt.)

Stammrechtssatz

Die in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 B-VG enthaltene Regelung, daß die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlaßfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160007.X02

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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