RS Vwgh 1960/10/27 1087/59

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Veröffentlicht am 27.10.1960
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §12 Abs1 idF 1947/144;
WRG 1934 §12 Abs2 idF 1947/144;
WRG 1959 §12 Abs1 impl;
WRG 1959 §12 Abs2 impl;
WRG 1959 §36 impl;

Beachte

Siehe: 2066/59 E 9. Februar 1961

Rechtssatz

Der im Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1958 vorgesehene Anschluss- und Benützungszwang kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine gemeindefremde Wasserversorgungsanlage von der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des WRG 1934 eingewendet werden.Der im Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1958 vorgesehene Anschluss- und Benützungszwang kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine gemeindefremde Wasserversorgungsanlage von der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 des WRG 1934 eingewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959001087.X01

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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