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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §12 Abs1 idF 1947/144;Beachte
Siehe: 2066/59 E 9. Februar 1961Rechtssatz
Der im Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1958 vorgesehene Anschluss- und Benützungszwang kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine gemeindefremde Wasserversorgungsanlage von der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des WRG 1934 eingewendet werden.Der im Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1958 vorgesehene Anschluss- und Benützungszwang kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine gemeindefremde Wasserversorgungsanlage von der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 des WRG 1934 eingewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001087.X01Im RIS seit
17.02.2010Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016