RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0016

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §504;
ABGB §758;
ABGB §94;
ErbStG §15 Abs1 Z9;
ErbStG §15 Abs2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/16/0073 E 26. September 2006

Rechtssatz

Das Vorausvermächtnis kommt nur dann subsidiär zum Tragen, sofern der überlebende Ehegatte nicht bereits anderweitig ein Recht auf weitere Benützung der Ehewohnung hat, etwa durch ausreichende Unterhaltsleistungen während aufrechter Ehe. Wird daher dem fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen Abbruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160016.X04

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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