RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0209

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf das Grundwasser kann Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Grundwasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Fehlt es an einer projektsgemäßen Einwirkung auf Gewässer, weil das Bauvorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht regelmäßig und typisch zu einer solchen Einwirkung führt, so fehlt es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (vgl etwa die Erkenntnisse vom 13. April 1967, Zl 1095/66, VwSlg 7122 A/1967, und vom 26. November 1987, Zl 87/07/0078), und in einem solchen Fall kann auch nicht gestützt auf eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X08

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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