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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3 impl;Rechtssatz
Welchem Beruf die Laienbeisitzer eines Berufungssenates angehören, kann für die Frage der Richtigkeit der Entscheidung einer solchen Rechtsmittelbehörde keine Bedeutung haben, da es bei diesen Entscheidungen um Fragen der richtigen Gesetzesanwendung und nicht um die Wahrung berufsständischer Interessen geht. Wohl schreibt das Gesetz vor, daß dem Berufungssenat mindestens ein Beisitzer angehören soll, der von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet wird, doch zieht die Nichteinhaltung dieser Soll-Vorschrift keine Rechtsfolgen nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001694.X01Im RIS seit
11.11.1960Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016