RS Vwgh 1960/11/11 1694/58

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Veröffentlicht am 11.11.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs3 impl;
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Welchem Beruf die Laienbeisitzer eines Berufungssenates angehören, kann für die Frage der Richtigkeit der Entscheidung einer solchen Rechtsmittelbehörde keine Bedeutung haben, da es bei diesen Entscheidungen um Fragen der richtigen Gesetzesanwendung und nicht um die Wahrung berufsständischer Interessen geht. Wohl schreibt das Gesetz vor, daß dem Berufungssenat mindestens ein Beisitzer angehören soll, der von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet wird, doch zieht die Nichteinhaltung dieser Soll-Vorschrift keine Rechtsfolgen nach sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001694.X01

Im RIS seit

11.11.1960

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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