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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Soweit keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt, über die Liquidierung vermeintlich oder tatsächlich durch Bescheid zugesprochener Bezüge abzusprechen (hier: Kriegsopferversorgungsbehörden in Bezug auf nach dem KOVG zugesprochene Beträge), sind Ansprüche auf solche Beträge nach Art 137 B-VG vor dem VfGH geltend zu machen (Hinweis E VwGH 28.11.1958, 0612/55, und E des VfGH VfSlg 3259, 3328 und 3346).Soweit keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt, über die Liquidierung vermeintlich oder tatsächlich durch Bescheid zugesprochener Bezüge abzusprechen (hier: Kriegsopferversorgungsbehörden in Bezug auf nach dem KOVG zugesprochene Beträge), sind Ansprüche auf solche Beträge nach Artikel 137, B-VG vor dem VfGH geltend zu machen (Hinweis E VwGH 28.11.1958, 0612/55, und E des VfGH VfSlg 3259, 3328 und 3346).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000340.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016