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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der AH in S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1959, Zl. 98.308/3-25-097/59, betreffend Ausscheidung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Wassergut, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 23. April 1954 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag, zum Zwecke des Erwerbes eines 692 m2 umfassenden Teiles des Grundstückes 2382/1 X-See, EZ. 554 des Grundbuches W, die Ausscheidung dieser Grundfläche aus dem öffentlichen Wassergut auszusprechen.
Bei der hierüber am 4. November 1957 abgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, einen Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin nicht abschließen zu wollen, während der Amtssachverständige die beantragte Ausscheidung als nicht statthaft bezeichnete.
Mit Bescheid vom 16. Mai 1958 wies hierauf der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag unter Bezugnahme auf § 4 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz: WRG) mit der Begründung ab, daß die zur Ausscheidung beantragte Grundfläche für den mit der Widmung als Bett und Ufer des Attersees verbundenen Zweck nicht entbehrlich sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.Mit Bescheid vom 16. Mai 1958 wies hierauf der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag unter Bezugnahme auf Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz: WRG) mit der Begründung ab, daß die zur Ausscheidung beantragte Grundfläche für den mit der Widmung als Bett und Ufer des Attersees verbundenen Zweck nicht entbehrlich sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.
Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebrachte Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Überlegungen als unzulässig:
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, daß sie einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitze und aus einem solchen Rechtsgrunde die Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut beantrage. Sie hat lediglich behauptet, diese Liegenschaft käuflich erwerben zu wollen. (Die im Verwaltungsverfahren gelegentlich vorgebrachte Auffassung, das Grundstück ersessen zu haben, wurde bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1957 nicht mehr aufrecht erhalten.)
Damit ist aber offenbar, daß die Beschwerdeführerin weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse daran besaß, daß die in erster Instanz angerufene Wasserrechtsbehörde ihren Antrag entspreche. Sie konnte deshalb auch durch die abweisliche Entscheidung der im Rechtsmittelverfahren angerufenen belangten Behörde in keinem gesetzlich geschützten Rechte verletzt werden (vergleiche hiezu den einen rechtlich ähnlich gelagerten Beschwerdefall erledigenden hg. Beschluß vom 28. Jänner 1960, Zl. 1291/58, auf dessen Begründung unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen wird).Damit ist aber offenbar, daß die Beschwerdeführerin weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse daran besaß, daß die in erster Instanz angerufene Wasserrechtsbehörde ihren Antrag entspreche. Sie konnte deshalb auch durch die abweisliche Entscheidung der im Rechtsmittelverfahren angerufenen belangten Behörde in keinem gesetzlich geschützten Rechte verletzt werden (vergleiche hiezu den einen rechtlich ähnlich gelagerten Beschwerdefall erledigenden hg. Beschluß vom 28. Jänner 1960, Zl. 1291/58, auf dessen Begründung unter Erinnerung an Artikel 19, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, verwiesen wird).
Da der Beschwerde sonach der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.Da der Beschwerde sonach der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, mußte sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wien, am 24. November 1960
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001321.X00Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016