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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des AO in P, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1959, Zl. 97.445/2-57.315/54, betreffend Kollaudierung einer Wasserversorgungsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Übereinstimmung der Wasserversorgungsanlage mit dem Bewilligungsbescheid bezüglich der Auflage festgestellt wurde, daß das Überwasser aus der Quelle bzw. dem Tiefbehälter zur Gänze in die bestehende Wasserlacke des Beschwerdeführers abzuleiten ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Im Jahre 1940 hatte der Reichsstatthalter in Oberdonau (Gauselbstverwaltung) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer zur Versorgung des Landesgutes L mit Trink- und Nutzwasser bestimmten Anlage beantragt. Nachdem dieses Vorhaben zunächst mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau als Wasserrechtsbehörde vom 22. Oktober 1940 bewilligt worden war, wurde das Projekt vor seiner Ausführung abgeändert und hierüber am 4. September 1941 eine neuerliche mündliche Verhandlung abgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde zwischen der Projektsvertreterin und dem Beschwerdeführer, der im Protokoll als Quellenbesitzer bezeichnet worden ist, ein Übereinkommen geschlossen, wonach der Beschwerdeführer die dauernde Wasserentnahme von 0,3 sec/lit. aus der Quelle sowie die Durchführung der hiezu notwendigen Arbeiten gestattete und wofür ihm bestimmte Entschädigungsleistungen zugesichert wurden. Darüber hinaus begehrte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, daß das Überwasser der Quelle nach wie vor in den neben der Quelle gelegenen Teich geleitet werde. Zu dieser Forderung gab der Amtssachverständige die Äußerung ab, daß ihr stattzugeben und das Überwasser aus der Quelle bzw. dem Tiefbehälter zur Gänze in die bestehende Wasserlacke des Osterberger abzuleiten sei. Der angelegte Kanal vom Tiefbehälter zum "R-bach" dürfe nur als Entleerungsleitung für den Tiefbehälter benutzt werden. Andere Wasserableitungen in den Kanal seien unzulässig.
Der Vertreter der Projektswerberin nahm das Ergebnis der Verhandlung und den Inhalt der Verhandlungsschrift "einverständlich" zur Kenntnis.
Am 12. September 1941 erging sodann der Bescheid des Reichsstatthalters, mit welchem die in der Zwischenzeit fertiggestellte Wasserversorgungsanlage nachträglich genehmigt, das zwischen dem Beschwerdeführer und der Projektsvertreterin abgeschlossene Übereinkommen beurkundet und außerdem im Punkt IV die Auflage erteilt wurde, das Quellüberwasser im Sinne der Forderung des Beschwerdeführers abzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs, abgesehen von einer am 1. Dezember 1941 erfolgten Berichtigung, deren Inhalt für den Beschwerdefall nicht von wesentlicher Bedeutung ist, in Rechtskraft.Am 12. September 1941 erging sodann der Bescheid des Reichsstatthalters, mit welchem die in der Zwischenzeit fertiggestellte Wasserversorgungsanlage nachträglich genehmigt, das zwischen dem Beschwerdeführer und der Projektsvertreterin abgeschlossene Übereinkommen beurkundet und außerdem im Punkt römisch vier die Auflage erteilt wurde, das Quellüberwasser im Sinne der Forderung des Beschwerdeführers abzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs, abgesehen von einer am 1. Dezember 1941 erfolgten Berichtigung, deren Inhalt für den Beschwerdefall nicht von wesentlicher Bedeutung ist, in Rechtskraft.
In der Folgezeit zeigte der Beschwerdeführer bei der Wasserrechtsbehörde wiederholt an, daß die wasserberechtigte Partei - nunmehr das Land Oberösterreich - der Auflage, das Quellüberwasser in der vorgeschriebenen Art abzuleiten, nicht nachkomme. Dies führte zunächst zu einer am 14. Jänner 1947 durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung abgeführten mündlichen Verhandlung, bei welcher befundmäßig u.a. festgestellt wurde, daß das Überwasser aus der Quelle bzw. aus dem Tiefbehälter bisher in die bestehende Wasserlacke nicht abgeleitet worden war. Der Beschwerdeführer begehrte nach wie vor, daß der bezüglichen Vorschreibung Folge geleistet werde, und erklärte sich damit einverstanden, daß das Überwasser mittels einer Rohrleitung vom Tiefbehälter unmittelbar in den Oberwassergraben seiner Mühle geführt werde.
Am 23. Jänner 1947 brachte das Land Oberösterreich der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis, daß sich der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren, das zum Bewilligungsbescheid vom 12. September 1941 geführt hatte, zu Unrecht als Eigentümer des Grundstückes, auf welchem die betreffende Quelle austritt, bezeichnet habe. Es seien ihm deshalb auch zu Unrecht bescheidmäßige Begünstigungen zuerkannt worden, welche nur dem Eigentümer zukommen konnten. Am 29. Juni 1951 fand auf Grund eines Antrages des Landes Oberösterreich eine Kollaudierungsverhandlung statt. Der dabei aufgenommene Befund enthält zunächst die Konstatierung, daß sich die Quellfassung auf dem Grunde des FK und nicht auf dem des Beschwerdeführers befindet und daß das Land Oberösterreich zwischenweilig diese Grundparzelle aus dem Eigentum des FK erworben hat. Zu Punkt IV des Bescheides vom 12. September 1941 - und nur dieser Punkt ist für den Beschwerdefall im Hinblick auf die diesbezüglich in der Beschwerde getroffene Einschränkung von Bedeutung - wurde u.a. festgestellt:Am 23. Jänner 1947 brachte das Land Oberösterreich der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis, daß sich der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren, das zum Bewilligungsbescheid vom 12. September 1941 geführt hatte, zu Unrecht als Eigentümer des Grundstückes, auf welchem die betreffende Quelle austritt, bezeichnet habe. Es seien ihm deshalb auch zu Unrecht bescheidmäßige Begünstigungen zuerkannt worden, welche nur dem Eigentümer zukommen konnten. Am 29. Juni 1951 fand auf Grund eines Antrages des Landes Oberösterreich eine Kollaudierungsverhandlung statt. Der dabei aufgenommene Befund enthält zunächst die Konstatierung, daß sich die Quellfassung auf dem Grunde des FK und nicht auf dem des Beschwerdeführers befindet und daß das Land Oberösterreich zwischenweilig diese Grundparzelle aus dem Eigentum des FK erworben hat. Zu Punkt römisch vier des Bescheides vom 12. September 1941 - und nur dieser Punkt ist für den Beschwerdefall im Hinblick auf die diesbezüglich in der Beschwerde getroffene Einschränkung von Bedeutung - wurde u.a. festgestellt:
"Das Überwasser der Quelle wird in die Wasserlache des Herrn O abgeleitet. Das Überwasser aus dem Tiefbehälter wird in einer Betonrohrleitung von 10 bzw. 20 cm in den R-bach abgeleitet. Nachdem der Kanal tiefer als die Wasserlache des Herrn O liegt, ist eine Einleitung in diesen Kanal gesammelten Wassers nicht möglich."
Hierüber erging am 4. Dezember 1953 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, welcher in seinem Spruch unter Hinweis auf § 102 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz: WRG) feststellte, daß die Ausführung der Anlage im allgemeinen projektsgemäß erfolgt sei, des weiteren zu Punkt IV des Bewilligungsbescheides die im Vorstehenden bereits angeführten Feststellungen des Verhandlungsprotokolles vom 29. Juni 1951 übernahm. Auf den sonstigen Inhalt dieses Bescheides braucht angesichts des Themas der Beschwerde ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden.Hierüber erging am 4. Dezember 1953 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, welcher in seinem Spruch unter Hinweis auf Paragraph 102, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz: WRG) feststellte, daß die Ausführung der Anlage im allgemeinen projektsgemäß erfolgt sei, des weiteren zu Punkt römisch vier des Bewilligungsbescheides die im Vorstehenden bereits angeführten Feststellungen des Verhandlungsprotokolles vom 29. Juni 1951 übernahm. Auf den sonstigen Inhalt dieses Bescheides braucht angesichts des Themas der Beschwerde ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 10. April 1959 u.a. auch die in Abschnitt A des Bescheides des Landeshauptmannes zu Punkt IV getroffene Feststellung, daß die Einleitung des Überwassers aus dem Tiefbehälter in die Wasserlacke des Berufungswerbers nicht möglich sei. Sie befaßte sich hingegen nicht mit dem Widerspruch zwischen der bescheidmäßigen Vorschreibung hinsichtlich der Ableitung des Quellüberwassers aus dem Tiefbehälter und der im Kollaudierungsbescheid in Abschnitt A enthaltenen Feststellung über die tatsächlich geschaffenen Ablaufverhältnisse, dies offenbar deshalb, weil sie laut Begründung ihrer Entscheidung der Auffassung war, daß eine Änderung in diesen Verhältnissen im Wege der Parteienvereinbarung erzielt werden solle.Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 10. April 1959 u.a. auch die in Abschnitt A des Bescheides des Landeshauptmannes zu Punkt römisch vier getroffene Feststellung, daß die Einleitung des Überwassers aus dem Tiefbehälter in die Wasserlacke des Berufungswerbers nicht möglich sei. Sie befaßte sich hingegen nicht mit dem Widerspruch zwischen der bescheidmäßigen Vorschreibung hinsichtlich der Ableitung des Quellüberwassers aus dem Tiefbehälter und der im Kollaudierungsbescheid in Abschnitt A enthaltenen Feststellung über die tatsächlich geschaffenen Ablaufverhältnisse, dies offenbar deshalb, weil sie laut Begründung ihrer Entscheidung der Auffassung war, daß eine Änderung in diesen Verhältnissen im Wege der Parteienvereinbarung erzielt werden solle.
Die vorliegende Beschwerde bekämpft diese Berufungsentscheidung insoweit, als dem Berufungsbegehren nach Behebung der bescheidmäßigen Feststellung: "Das Überwasser aus dem Tiefbehälter wird in einer Betonrohrleitung von 10 bzw. 20 cm in den R-bach abgeleitet" keine Folge gegeben worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Grundlage der durch die belangte Behörde im Instanzenzug getroffenen Entscheidung war die Bestimmung des § 102 WRG. Nach dieser Vorschrift hat sich die Wasserrechtsbehörde nach Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.Grundlage der durch die belangte Behörde im Instanzenzug getroffenen Entscheidung war die Bestimmung des Paragraph 102, WRG. Nach dieser Vorschrift hat sich die Wasserrechtsbehörde nach Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.
Der Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes vom 4. Dezember 1953 hat in seinen Spruch u.a die in der Kollaudierungsverhandlung getroffene Feststellung übernommen, daß das Überwasser aus dem Tiefbehälter in einer Betonrohrleitung bestimmter Art in den "R-bach" abgeleitet werde. Diese Feststellung eines Sachverhaltselementes konnte im Verfahren nach § 102 WRG nur eine der Voraussetzungen für den zu fällenden Spruch über die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalte des Bewilligungsbescheides bilden. Ihre irrtümliche Aufnahme in den Bescheidspruch vermochte nichts daran zu ändern, daß diese Sachverhaltsfeststellung nicht dazu angetan sein konnte, Rechte festzustellen, zu begründen oder zu ändern.Der Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes vom 4. Dezember 1953 hat in seinen Spruch u.a die in der Kollaudierungsverhandlung getroffene Feststellung übernommen, daß das Überwasser aus dem Tiefbehälter in einer Betonrohrleitung bestimmter Art in den "R-bach" abgeleitet werde. Diese Feststellung eines Sachverhaltselementes konnte im Verfahren nach Paragraph 102, WRG nur eine der Voraussetzungen für den zu fällenden Spruch über die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalte des Bewilligungsbescheides bilden. Ihre irrtümliche Aufnahme in den Bescheidspruch vermochte nichts daran zu ändern, daß diese Sachverhaltsfeststellung nicht dazu angetan sein konnte, Rechte festzustellen, zu begründen oder zu ändern.
Müßte man daher der Auffassung sein, daß sich die Beschwerde tatsächlich nur gegen diesen - durch die Berufungsentscheidung nicht abgeänderten - behördlichen Ausspruch richte, wäre die Beschwerde mangels eines hiedurch bewirkten Eingriffes in Rechte des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Nun geht aber aus der Beschwerde in nicht zu übersehender Weise hervor, daß sie sich tatsächlich dagegen richtet, daß die belangte Behörde den Widerspruch unberücksichtigt gelassen hat, der - wie bereits dargetan - aus der Feststellung der bestehenden Abflußverhältnisse und den Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides entnommen werden mußte.
Die belangte Behörde hat verkannt, worauf es dem Beschwerdeführer mit seinem Berufungsbegehren, auch diese Feststellung des erstinstanzlichen Bescheides zu eliminieren, in Wirklichkeit ankam:
Darauf nämlich, daß festgestellt wurde, daß die Ausführung der Wasseranlage zwar im allgemeinen projektsgemäß erfolgt sei, daß aber bewilligungswidrig das Überwasser aus dem Tiefbehälter nicht in die Wasserlacke des Beschwerdeführers, sondern mittels einer Betonrohrleitung in den "R-bach" abgeleitet werde. Diese Divergenz zwischen den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen mit dem Inhalte des Bewilligungsbescheides vom 12. September 1941 war es, auf welche die Berufung u.a. mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen hatte. Da die Wasserrechtsbehörde gemäß § 102 Abs. 1 WRG verpflichtet war, das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und (anschließend) die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wäre sie gehalten gewesen, im Überprüfungsbescheid die Nichtübereinstimmung der in der Anlage für die Ableitung des Quellüberwassers aus dem Tiefbehälter bestehenden Einrichtungen mit dem Bewilligungsbescheid festzustellen, ferner nach Rechtskraft dieses Bescheides die Vornahme der dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Anlageänderungen nötigenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu bewirken.Darauf nämlich, daß festgestellt wurde, daß die Ausführung der Wasseranlage zwar im allgemeinen projektsgemäß erfolgt sei, daß aber bewilligungswidrig das Überwasser aus dem Tiefbehälter nicht in die Wasserlacke des Beschwerdeführers, sondern mittels einer Betonrohrleitung in den "R-bach" abgeleitet werde. Diese Divergenz zwischen den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen mit dem Inhalte des Bewilligungsbescheides vom 12. September 1941 war es, auf welche die Berufung u.a. mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen hatte. Da die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG verpflichtet war, das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und (anschließend) die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wäre sie gehalten gewesen, im Überprüfungsbescheid die Nichtübereinstimmung der in der Anlage für die Ableitung des Quellüberwassers aus dem Tiefbehälter bestehenden Einrichtungen mit dem Bewilligungsbescheid festzustellen, ferner nach Rechtskraft dieses Bescheides die Vornahme der dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Anlageänderungen nötigenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu bewirken.
Die belangte Behörde hat die Rechtslage nach der Begründung ihres Bescheides anders beurteilt, indem sie annahm, daß die Ableitung des Quellüberwassers aus dem Tiefbehälter in die Wasserlacke des Beschwerdeführers Gegenstand des - seither strittig gewordenen - zivilrechtlichen Übereinkommens anläßlich der wasserrechtlichen Verhandlung vom 4. September 1941 gewesen sei. Darin ist sie aber deswegen einem Irrtum unterlegen, weil die diesbezügliche Vorschreibung (Punkt IV) eindeutig auf Grund einer gesondert erhobenen und im beurkundeten Übereinkommen nicht behandelten Einwendung (Forderung) des Beschwerdeführers ergangen und deshalb Spruchinhalt des Bewilligungsbescheides war. Es bedurfte mithin nicht, wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebracht hat, eines weiteren Abkommens zwischen dem Land Oberösterreich und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ableitung des Quellüberwassers.Die belangte Behörde hat die Rechtslage nach der Begründung ihres Bescheides anders beurteilt, indem sie annahm, daß die Ableitung des Quellüberwassers aus dem Tiefbehälter in die Wasserlacke des Beschwerdeführers Gegenstand des - seither strittig gewordenen - zivilrechtlichen Übereinkommens anläßlich der wasserrechtlichen Verhandlung vom 4. September 1941 gewesen sei. Darin ist sie aber deswegen einem Irrtum unterlegen, weil die diesbezügliche Vorschreibung (Punkt römisch vier) eindeutig auf Grund einer gesondert erhobenen und im beurkundeten Übereinkommen nicht behandelten Einwendung (Forderung) des Beschwerdeführers ergangen und deshalb Spruchinhalt des Bewilligungsbescheides war. Es bedurfte mithin nicht, wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebracht hat, eines weiteren Abkommens zwischen dem Land Oberösterreich und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ableitung des Quellüberwassers.
Dieser der belangten Behörde unterlaufene Irrtum führte sohin auch zu der unrichtigen Beurteilung des Berufungsbegehrens und damit zu einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid, der der Vorschrift des § 102 Abs. 1 WRG nicht gerecht wurde. Dieser Bescheid mußte deshalb, soweit er durch die in dieser Richtung erfolgte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die Übereinstimmung der Wasseranlage mit der Auflage, daß das Quellüberwasser aus dem Tiefbehälter in die Wasserlacke des Beschwerdeführers abzuleiten sei, feststellte, gemäß § 42 Abs. 2 lit. VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Dieser der belangten Behörde unterlaufene Irrtum führte sohin auch zu der unrichtigen Beurteilung des Berufungsbegehrens und damit zu einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid, der der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, WRG nicht gerecht wurde. Dieser Bescheid mußte deshalb, soweit er durch die in dieser Richtung erfolgte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die Übereinstimmung der Wasseranlage mit der Auflage, daß das Quellüberwasser aus dem Tiefbehälter in die Wasserlacke des Beschwerdeführers abzuleiten sei, feststellte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, lit. VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 24. November 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001094.X00Im RIS seit
18.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015