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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Berücksichtigung der in den §§ 51 und 102 EStG 1953 vorgesehenen Pauschbeträge ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 13 KOVG nicht zulässig.Die Berücksichtigung der in den Paragraphen 51 und 102 EStG 1953 vorgesehenen Pauschbeträge ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, KOVG nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002630.X01Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016