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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Weicht der im Wege einer Nachkalkulation ermittelte Erlös von dem vom Steuerpflichten auf Grund seiner Bücher einbekannten Umsatz um mehr als 13 Prozent ab, so stellt dies eine wesentliche Abweichung dar, welche jedenfalls die Durchführung einer Schätzung rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001695.X03Im RIS seit
25.11.1960Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023