TE Vwgh Erkenntnis 1960/11/25 1695/57

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Veröffentlicht am 25.11.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §128
BAO §131 Abs1 Z2
BAO §131 Abs1 Z5
BAO §184
  1. BAO § 128 heute
  2. BAO § 128 gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 128 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 128 gültig von 01.01.1990 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 128 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 131 heute
  2. BAO § 131 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 131 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. BAO § 131 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 131 gültig von 01.01.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. BAO § 131 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BAO § 131 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  10. BAO § 131 gültig von 01.12.1993 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 131 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. BAO § 131 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 131 heute
  2. BAO § 131 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 131 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. BAO § 131 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 131 gültig von 01.01.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. BAO § 131 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BAO § 131 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  10. BAO § 131 gültig von 01.12.1993 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 131 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. BAO § 131 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Rate Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des FS in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Juli 1957, Zl. VI - 1748/6-1957, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1953, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans Bössmüller, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Bäckermeister. Im Zug einer in seinem Betriebe durchgeführten Betriebsprüfung, die das Jahr 1953 betraf, wurde festgestellt, daß in dem vom Betriebsinhaber selbst geführten Kassabuch eine Anzahlung von S 10.000,- für den Ankauf einer Maschine, die am 18. Mai 1953 geleistet worden war, erst am 13. August 1953 als Zahlung vermerk worden war; ferner wurde festgestellt, daß der Eigenverbrauch nicht aufgezeichnet worden war und daß in dem vom Steuerhelfer des Beschwerdeführers geführten Wareneingangsbuch die Eintragungen nach dem Tage der Bezahlung und nicht nach dem Tage des Wareneinganges erfolgt waren. Schließlich ergab eine auf Grund der Rezepturen des Beschwerdeführers und unter Verwertung von Teigproben vorgenommene Nachkalkulation wesentliche Umsatzdifferenzen gegenüber der Steuererklärung des Beschwerdeführers. Der Betriebsprüfer erachtete deshalb die Voraussetzungen für die Vornahme einer Umsatz- und Gewinnschätzung im Sinne des § 217 AO als gegeben und ermittelte im Schätzungsweg einen Mehrerlös von S 140.685,- und einen dementsprechend erhöhten Gewinn. Das Finanzamt legte die Feststellungen des Betriebsprüfers unverändert seinem berichtigten Steuerbescheid für 1953 zugrunde.Der Beschwerdeführer ist Bäckermeister. Im Zug einer in seinem Betriebe durchgeführten Betriebsprüfung, die das Jahr 1953 betraf, wurde festgestellt, daß in dem vom Betriebsinhaber selbst geführten Kassabuch eine Anzahlung von S 10.000,- für den Ankauf einer Maschine, die am 18. Mai 1953 geleistet worden war, erst am 13. August 1953 als Zahlung vermerk worden war; ferner wurde festgestellt, daß der Eigenverbrauch nicht aufgezeichnet worden war und daß in dem vom Steuerhelfer des Beschwerdeführers geführten Wareneingangsbuch die Eintragungen nach dem Tage der Bezahlung und nicht nach dem Tage des Wareneinganges erfolgt waren. Schließlich ergab eine auf Grund der Rezepturen des Beschwerdeführers und unter Verwertung von Teigproben vorgenommene Nachkalkulation wesentliche Umsatzdifferenzen gegenüber der Steuererklärung des Beschwerdeführers. Der Betriebsprüfer erachtete deshalb die Voraussetzungen für die Vornahme einer Umsatz- und Gewinnschätzung im Sinne des Paragraph 217, AO als gegeben und ermittelte im Schätzungsweg einen Mehrerlös von S 140.685,- und einen dementsprechend erhöhten Gewinn. Das Finanzamt legte die Feststellungen des Betriebsprüfers unverändert seinem berichtigten Steuerbescheid für 1953 zugrunde.

Der Beschwerdeführer berief. Er stellte die vom Prüfer festgestellten Buchführungsmängel als geringfügig hin und bestritt, da im vorliegenden Falle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung vorgelegen seien. Aber auch die Schätzung selbst sei mangelhaft durchgeführt worden und die festgestellte Umsatzdifferenz vor allem darauf zurückzuführen, daß man den Angaben des Steuerpflichtigen über einen sehr großen Kochmehlverkauf keinen Glauben geschenkt habe. Auch sei bei der Schätzung nicht berücksichtigt worden, daß im Jahre 1953 die Mühlen zu einem großen Teil sogenanntes „Umtauschmehl“ zum Verkaufe gebracht haben, das wegen seiner langen Lagerung an Qualität verloren und nicht mehr jene hohe Ausbeute zugelassen habe wie ein qualitativ einwandfreies Mehl. Auch könne die durchgeführte Teigprobe nicht als Richtschnur angenommen werden, daß sich bei kleineren Teigmengen eine falsche Teigzusammensetzung ergebe.

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission, zu welcher an Stelle, des Beschwerdeführers dessen Gattin erschien, gab diese auf Befragen an, daß zu der in Verwendung gestandenen Registrierkasse keine Kontrollstreifen geführt und daß die vorgeschriebenen Meldungen an den Getreideausgleichfonds über den Einsatz von Mehl der Type 710 erst über Aufforderung ab Dezember 1953 erstattet worden seien.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheide der Berufung keine Folge. Sie führte In der Begründung der abweisenden Entscheidung aus, daß die vom Betriebsprüfer festgestellten formellen und materiellen Mängel der Buchführung zur Vornahme einer Schätzung berechtigten, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß der Beschwerdeführer für die verbuchten Einzelhandelsumsätze keine Belege habe vorweisen können, weil er zwar eine Registrierkasse benützt, aber keine Kontrollstreifen verwendet habe. Was aber die Höhe der Schätzung betreffe, so seien die vom Prüfer ermittelten Ausbeuteziffern im wesentlichen durch die eigenen Angaben bzw. Rezepturen des Beschwerdeführers gedeckt. Soweit aber der Beschwerdeführer behaupte, daß er im Monatsdurchschnitt 2000 kg Mehl unbearbeitet verkauft habe, spräche die große Anzahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeitskräfte und die Tatsache, daß es nicht branchenüblich sei, derart viel Mehl unbearbeitet zu verkaufen, gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Da der Beschwerdeführer überdies seiner Verpflichtung zur Meldung des Lagerbestandes und des Einsatzes nach verarbeitetem und unverarbeitetem Mehl der Type 710 im Jahre 1953 laut den Vorgelegten Abschriften der Meldungen an den Getreideausgleichsfonds nicht nachgekommen sei, müsse er es sich gefallen lassen, wenn der Prüfer von dem behaupteten Kochmehlverkauf von 24.000 kg im Jahr nur zwei Drittel als glaubwürdig anerkannt und in seine Kalkulation einbezogen habe. Auch könne der Beschwerdeführer nichts aus dem Hinweis auf die Backwarenverordnung, StGBl. Nr. 182/155, für sich gewinnen, da aus dieser nur hervorgehe, daß Bäckereibetriebe verpflichtet gewesen seien, bei Umtauschbäckereifür 100 kg Mehl mindestens 133,33 kg Brot oder 2.666 Semmeln auszuliefern. Bei diesen Ausbeutesätzen handle es sich aber mit Rücksicht auf die häufige Minderwertigkeit des damals eingelieferten Umtauschmehles um Mindestmengen, die der Annahme der vom Prüfer angenommenen höheren Durchschnittsausbeute, nicht entgegenstünden. Die vorgenommene Schätzung erscheine, daher sowohl dem Grund als auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

Nach § 217 AO hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Insbesondere ist gemäß Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind.Nach Paragraph 217, AO hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Insbesondere ist gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind.

Im vorliegenden Falle kann auch der Beschwerdeführer gewisse formelle Mängel seiner Buchführung nicht in Abrede stellen. So wurden - selbst wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt - jedenfalls, eine Ausgabe von S 10.000,- unrichtig im Kassabuch festgehalten, manche Wareneingänge verspätet ins Wareneingangsbuch eingetragen und zu der in Verwendung gestandenen Registrierkasse keine Kontrollstreifen geführt, ein Umstand, den der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. November 1957, Slg. Nr. 1729 (F), als Buchführungsmangel gewertet hat.

Ob diese formellen Buchführungsmängel für sich allein hinreichten, um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu rechtfertigen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Buchführung des Beschwerdeführers auf Grund einer vorgenommenen Nachkalkulation sich auch als sachlich unrichtig erwiesen hat und die Feststellung erheblicher Abweichungen von den bücherlichen Ergebnissen selbst bei einer formell in Ordnung befundenen Buchführung die Vornahme einer Schätzung zulässig macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1953, Slg. Nr. 744/F). Im vorliegenden Fall überstieg der vom Betriebsprüfer im Weg einer Nachkalkulation ermittelte Erlös den vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Bücher einbekannten Umsatz um mehr als 13 %, was als eine wesentliche Abweichung angesehen werden muß, welche jedenfalls die Durchführung einer Schätzung rechtfertigt.Ob diese formellen Buchführungsmängel für sich allein hinreichten, um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu rechtfertigen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Buchführung des Beschwerdeführers auf Grund einer vorgenommenen Nachkalkulation sich auch als sachlich unrichtig erwiesen hat und die Feststellung erheblicher Abweichungen von den bücherlichen Ergebnissen selbst bei einer formell in Ordnung befundenen Buchführung die Vornahme einer Schätzung zulässig macht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 1953, Slg. Nr. 744/F). Im vorliegenden Fall überstieg der vom Betriebsprüfer im Weg einer Nachkalkulation ermittelte Erlös den vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Bücher einbekannten Umsatz um mehr als 13 %, was als eine wesentliche Abweichung angesehen werden muß, welche jedenfalls die Durchführung einer Schätzung rechtfertigt.

Was aber die Schätzungsmethode anlangt, so hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch eine ausführliche Berechnung überzeugend nachgewiesen, daß die vom Betriebsprüfer festgestellten Ausbeuteziffern im wesentlichen durch die eigenen Angaben und Rezepturen des Beschwerdeführers gedeckt sind. Wenn dabei bezüglich des einen Erzeugnisses die Schätzung ein wenig höher, bezüglich eines anderen dagegen niedriger ausfiel, so handelte es sich bloß um geringfügige Ungenauigkeiten, welche mehr oder weniger mit jeder Schätzung zwangsläufig verbunden sind und sich im gegenständlichen Fall überdies gegenseitig ausglichen. Im übrigen konnte der Beschwerdeführer seine Behauptung, daß er zu einem großen Teile minderwertiges Mehl verwendet habe, das nur geringere Ausbeuten zulasse, nicht beweisen, weil er es bis zum Dezember 1953 unterlassen hatte, die vorgeschriebenen Meldungen an den Getreideausgleichsfonds über den Einsatz von Mehl der Type 710 zu erstatten. Auch die Behauptung, daß er unverarbeitetes Mehl in außergewöhnlich hohem Maße verkauft habe, vermochte der Beschwerdeführer, der zu seiner Registrierkasse keine Kontrollstreifen geführt hatte, nicht nachzuweisen, sodaß der von der belangten Behörde in freier Beweiswürdigung vorgenommenen und durchaus schlüssigen Feststellung, daß ein solcher Mehlverkauf nur zu zwei Drittel der vom Beschwerdeführer angegebenen Menge glaubwürdig sei, nicht entgegengetreten werden kann.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch bemängelt, daß die Durchführung eines Probebackens unterlassen worden sei, so übersieht er, daß er selbst im Verwaltungsverfahrendie Vornahme eines Probebackens nicht beantragt hat, während die belangte Behörde dieses Beweises nicht bedurfte, weil sie schon auf Grund der nach den Rezepten des Beschwerdeführers und unter Heranziehung von Teigproben durchgeführten Nachkalkulation zur Ausbeuteziffern gelangt war, die im Rahmen der Ausbeutesätze gleichartiger Betriebe lagen, sodaß für die Behörde kein Anlaß vorlag, an den durch die Nachkalkulation gewonnenen Ergebnissen zu zweifeln. Soweit jedoch der Beschwerdeführer vorbringt, daß unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Backverlustes von 20 % ein Ausbackgewicht bei Semmeln von 4,53 dkg resultiere, welches unter dem gesetzlichen Gewicht von 4,6 dkg liege, so handelt es sich dabei um eine erstmalig, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung, die als neues Vorbringen gemäß § 41 VwGG 1952 unbeachtlich ist. Überdies ist dabei zu berücksichtigen, daß der Prüfer bei seiner Nachkalkulation für ein Kilogramm Mehl lediglich eine Ausbeute von 27 Semmeln angenommen hat, obschon sich aus den Angaben bzw. Rezepten des Beschwerdeführers eine Ausbeute von 28,7 Semmeln ergeben hatte, woraus leicht eine solche Differenz resultieren kann, wie sie nunmehr der Beschwerdeführer - allerdings verspätet - als Fehler rügen zu müssen glaubt.Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch bemängelt, daß die Durchführung eines Probebackens unterlassen worden sei, so übersieht er, daß er selbst im Verwaltungsverfahrendie Vornahme eines Probebackens nicht beantragt hat, während die belangte Behörde dieses Beweises nicht bedurfte, weil sie schon auf Grund der nach den Rezepten des Beschwerdeführers und unter Heranziehung von Teigproben durchgeführten Nachkalkulation zur Ausbeuteziffern gelangt war, die im Rahmen der Ausbeutesätze gleichartiger Betriebe lagen, sodaß für die Behörde kein Anlaß vorlag, an den durch die Nachkalkulation gewonnenen Ergebnissen zu zweifeln. Soweit jedoch der Beschwerdeführer vorbringt, daß unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Backverlustes von 20 % ein Ausbackgewicht bei Semmeln von 4,53 dkg resultiere, welches unter dem gesetzlichen Gewicht von 4,6 dkg liege, so handelt es sich dabei um eine erstmalig, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung, die als neues Vorbringen gemäß Paragraph 41, VwGG 1952 unbeachtlich ist. Überdies ist dabei zu berücksichtigen, daß der Prüfer bei seiner Nachkalkulation für ein Kilogramm Mehl lediglich eine Ausbeute von 27 Semmeln angenommen hat, obschon sich aus den Angaben bzw. Rezepten des Beschwerdeführers eine Ausbeute von 28,7 Semmeln ergeben hatte, woraus leicht eine solche Differenz resultieren kann, wie sie nunmehr der Beschwerdeführer - allerdings verspätet - als Fehler rügen zu müssen glaubt.

Da somit die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Da somit die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. November 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001695.X00

Im RIS seit

25.11.1960

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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