RS Vwgh 1960/11/28 1406/57

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Veröffentlicht am 28.11.1960
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Haben mehrere Miteigentümer eines Hauses mit der "Hausgemeinschaft" songenannte Mietverträge geschlossen, in denen jedem einzelnen Miteigentümer das ausschließliche Recht an einer bestimmten Wohnung gegen einen auf die gemeinsamen Betriebskosten anzurechnenden äußerst geringen "Mietzins" eingeräumt wird, und entsprechen die Verhältnisse der Mietwerte der einzelnen Wohnungen zueinander den Verhältnissen der Miteigentumsanteile der Wohnungsinhaber, dann kann nicht von einem echten Mietvertrage, sondern nur von einer Gebrauchsregelung der einzelnen Miteigentümer untereinander gesprochen werden. Veräußert in der Folge ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil samt dem verbundenen Benützungsrecht an einer bestimmten Wohnung, dann ist auch der für die Erwerbung des Benützungsrechtes an der Wohnung vom Anteilskäufer zu entrichtende Betrag in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001406.X01

Im RIS seit

28.11.1960

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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