Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49;Rechtssatz
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht lediglich der tatsächlich bezahlte, sondern der Lohn maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Dort wo kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das kollektivvertragliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsgrundlage zu bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000547.X01Im RIS seit
24.04.2002Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016