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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs2;Rechtssatz
Aus § 35 Abs. 2 ASVG kann nicht abgeleitet werden, daß bei den Pflichtversicherten, den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes als Dienstgeber Beitragsschuldner sei. Beitragsschuldner sind vielmehr die Pflichtversicherten selbst.Aus Paragraph 35, Absatz 2, ASVG kann nicht abgeleitet werden, daß bei den Pflichtversicherten, den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes als Dienstgeber Beitragsschuldner sei. Beitragsschuldner sind vielmehr die Pflichtversicherten selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001284.X01Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016