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60/01 Arbeitsvertragsrecht;Norm
ASVG §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Mai 1956, Zl. M.Abt. 14 - E 21/56, betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 26. März 1956 aufgehoben, in dem ausgesprochen worden war, daß HE als Stückmeisterin verpflichtet sei, die für sie anfallenden Unfall- und-Pensionsversicherungsbeiträge zur Gänze an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Entscheidung damit begründet, daß nach § 36 Abs. 3 ASVG die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen, die in den §§ 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten haben, woraus sich zwangsläufig ergebe, daß sie auch die auf Grund dieser Meldungen auflaufenden Beiträge zur Gänze an die Kasse zu zahlen hätten. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, daß HE als Stückmeister mit mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeitet und durch die Gleichstellungsanordnung der Heimarbeitskommission für Oberbekleidung beim Einigungsamt Wien vom 28. April 1956 den im § 3 des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954, genannten Personen gleichgestellt worden ist. Sie sei daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 10 und 7 Z. 2 lit. b ASVG in der Unfall- und Pensionsversicherung teilversichert. Die Beiträge für die Pflichtversicherten habe gemäß § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber gelte aber zufolge § 35 Abs. 2 ASVG bei Heimarbeitern "und konsequenter Weise auch bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich Gleichgestellten" der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dieser und nicht HE sei daher zur Einzahlung der Beiträge verpflichtet. Von diesen habe er den auf den Dienstgeber entfallenden Teil gemäß § 51 Abs. 4 ASVG endgültig zu tragen, während er den nach § 51 Abs. 3 ASVG auf den Versicherten entfallenden Teil unter Beobachtung der Vorschriften des § 60 ASVG vom Barentgelt abziehen könne.Mit dem angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 26. März 1956 aufgehoben, in dem ausgesprochen worden war, daß HE als Stückmeisterin verpflichtet sei, die für sie anfallenden Unfall- und-Pensionsversicherungsbeiträge zur Gänze an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Entscheidung damit begründet, daß nach Paragraph 36, Absatz 3, ASVG die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen, die in den Paragraphen 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten haben, woraus sich zwangsläufig ergebe, daß sie auch die auf Grund dieser Meldungen auflaufenden Beiträge zur Gänze an die Kasse zu zahlen hätten. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, daß HE als Stückmeister mit mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeitet und durch die Gleichstellungsanordnung der Heimarbeitskommission für Oberbekleidung beim Einigungsamt Wien vom 28. April 1956 den im Paragraph 3, des Heimarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1954,, genannten Personen gleichgestellt worden ist. Sie sei daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10 und 7 Ziffer 2, Litera b, ASVG in der Unfall- und Pensionsversicherung teilversichert. Die Beiträge für die Pflichtversicherten habe gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber gelte aber zufolge Paragraph 35, Absatz 2, ASVG bei Heimarbeitern "und konsequenter Weise auch bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich Gleichgestellten" der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dieser und nicht HE sei daher zur Einzahlung der Beiträge verpflichtet. Von diesen habe er den auf den Dienstgeber entfallenden Teil gemäß Paragraph 51, Absatz 4, ASVG endgültig zu tragen, während er den nach Paragraph 51, Absatz 3, ASVG auf den Versicherten entfallenden Teil unter Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 60, ASVG vom Barentgelt abziehen könne.
Die Beschwerde bekämpft diesen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil er auf der unrichtigen Auffassung beruhe, daß zufolge § 35 Abs. 2 ASVG der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes auch als Dienstgeber der den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen zu gelten habe und daher zur Zahlung der Beiträge für gleichgestellte Zwischenmeister verpflichtet sei. Es handle sich bei diesen Personen nach den Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes nur um eine arbeitsrechtliche Gleichstellung mit den Heimarbeitern hinsichtlich der für diese geltenden Schutzvorschriften. Dies bedeute jedoch nicht eine Identifizierung dieser Personen mit den Heimarbeitern auf allen Gebieten. Wenn durch § 35 Abs. 2 ASVG auch die gleichgestellten Zwischenmeister hätten erfaßt werden sollen, so wären sie in diesem Absatz auch erwähnt worden. Den Auftraggeber der Heimarbeiter treffe (weil er nach § 35 Abs. 2 ASVG als Dienstgeber zu gelten hat) auch die Melde- und Auskunftspflicht nach § 33 (und § 34 ASVG, während gemäß § 36 Abs. 3 ASVG die den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister) die Meldungen selbst zu erstatten hätten. Nach den "Erläuternden Bemerkungen" seien in § 36 ASVG alle Sonderregelungen zusammengefaßt, die für Pflichtversicherte, die nicht als Dienstnehmer gelten, notwendig sind. An Stelle des Dienstgebers werde bei diesen Gruppen von Pflichtversicherten die Meldepflicht entweder dem Pflichtversicherten oder einer anderen Person übertragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne es niemand geben, der Dienstgeber eines gleichgestellten Zwischenmeisters ist oder als solcher zu gelten hat. Daher könne die Beitragszahlungspflicht nur den Versicherten selbst treffen. Daran können auch die Haftungsbestimmungen des § 67 ASVG nichts ändern, nach dessen Absatz 3 letzter Satz bei Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen der Auftraggeber zur ungeteilten Hand mit demjenigen, der die Heimarbeit unmittelbar vergibt, für die fällig gewordenen Beiträge haftet. Hiedurch werde nur durch Einbeziehung zusätzlicher Haftungsverpflichteter die Einbringung der Beiträge gesichert. Auch § 54 Abs. 4 ASVG ändere nichts an der Verpflichtung der Zwischenmeister, weil hier nur zum Ausdruck gebracht werde, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Auftraggeber zu tragen ist. Hiedurch werde dem Zwischenmeister lediglich die Möglichkeit gegeben, die Arbeitgeberanteile der von ihm bezahlten Gesamtbeiträge vom Auftraggeber ersetzt zu begehren. Keinesfalls werde eine Zahlungspflicht der Auftraggeber begründet, weil der Auftraggeber nur zum Tragen der Arbeitgeberanteile, nicht aber der gesamten Beiträge verpflichtet wird. Die unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hätte auch zur Folge, daß ihn, obwohl er keine An- und Abmeldungen zu erstatten hat, die Säumnisfolgen der §§ 56 und 113 ASVG treffen würden, ohne daß er hiezu Anlaß gegeben hätte.Die Beschwerde bekämpft diesen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil er auf der unrichtigen Auffassung beruhe, daß zufolge Paragraph 35, Absatz 2, ASVG der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes auch als Dienstgeber der den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen zu gelten habe und daher zur Zahlung der Beiträge für gleichgestellte Zwischenmeister verpflichtet sei. Es handle sich bei diesen Personen nach den Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes nur um eine arbeitsrechtliche Gleichstellung mit den Heimarbeitern hinsichtlich der für diese geltenden Schutzvorschriften. Dies bedeute jedoch nicht eine Identifizierung dieser Personen mit den Heimarbeitern auf allen Gebieten. Wenn durch Paragraph 35, Absatz 2, ASVG auch die gleichgestellten Zwischenmeister hätten erfaßt werden sollen, so wären sie in diesem Absatz auch erwähnt worden. Den Auftraggeber der Heimarbeiter treffe (weil er nach Paragraph 35, Absatz 2, ASVG als Dienstgeber zu gelten hat) auch die Melde- und Auskunftspflicht nach Paragraph 33, (und Paragraph 34, ASVG, während gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ASVG die den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister) die Meldungen selbst zu erstatten hätten. Nach den "Erläuternden Bemerkungen" seien in Paragraph 36, ASVG alle Sonderregelungen zusammengefaßt, die für Pflichtversicherte, die nicht als Dienstnehmer gelten, notwendig sind. An Stelle des Dienstgebers werde bei diesen Gruppen von Pflichtversicherten die Meldepflicht entweder dem Pflichtversicherten oder einer anderen Person übertragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne es niemand geben, der Dienstgeber eines gleichgestellten Zwischenmeisters ist oder als solcher zu gelten hat. Daher könne die Beitragszahlungspflicht nur den Versicherten selbst treffen. Daran können auch die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, ASVG nichts ändern, nach dessen Absatz 3 letzter Satz bei Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen der Auftraggeber zur ungeteilten Hand mit demjenigen, der die Heimarbeit unmittelbar vergibt, für die fällig gewordenen Beiträge haftet. Hiedurch werde nur durch Einbeziehung zusätzlicher Haftungsverpflichteter die Einbringung der Beiträge gesichert. Auch Paragraph 54, Absatz 4, ASVG ändere nichts an der Verpflichtung der Zwischenmeister, weil hier nur zum Ausdruck gebracht werde, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Auftraggeber zu tragen ist. Hiedurch werde dem Zwischenmeister lediglich die Möglichkeit gegeben, die Arbeitgeberanteile der von ihm bezahlten Gesamtbeiträge vom Auftraggeber ersetzt zu begehren. Keinesfalls werde eine Zahlungspflicht der Auftraggeber begründet, weil der Auftraggeber nur zum Tragen der Arbeitgeberanteile, nicht aber der gesamten Beiträge verpflichtet wird. Die unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hätte auch zur Folge, daß ihn, obwohl er keine An- und Abmeldungen zu erstatten hat, die Säumnisfolgen der Paragraphen 56 und 113 ASVG treffen würden, ohne daß er hiezu Anlaß gegeben hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 4 Abs.1 Z.6 ASVG unterliegen Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen neben den in Z 1 genannten "bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern" der Vollversicherung. Nach § 5 Abs. 1 Z 10 ASVG sind aber die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche bei einer Meisterkrankenkasse versichert sind, von der Vollversicherung ausgenommen, unterliegen jedoch gemäß § 7 Z. 2 lit. b ASVG der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. G.P.) ist bei der Formulierung des § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG bereits das Heimarbeitsgesetz BGBl. Nr. 66/1954 berücksichtigt worden. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten die darin für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen, Heimarbeitern) arbeiten. Nach § 4 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes können Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeiten, und Mittelspersonen bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung ordnet gemäß Absatz 2 die zuständige Heimarbeitskommission an. Nach den unangefochtenen Feststellungen der belangten Behörde war HE als Stückmeisterin, die mit mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeitet, den im § 3 genannten Zwischenmeistern, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeiten, gleichgestellt. Wie sich aus § 3 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ergibt, bedeutet diese Gleichstellung, daß die im Heimarbeitsgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen auch für sie zu gelten haben. Sie gehört daher im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG dem Kreise der den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen an. Es besteht auch kein Streit darüber, daß sie als gleichgestellte Stückmeisterin gemäß § 7 Z. 2 lit. b ASVG der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt. Strittig ist nur, ob sie zur Zahlung der für ihre Versicherung aufgelaufenen Beiträge verpflichtet ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG unterliegen Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen neben den in Ziffer eins, genannten "bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern" der Vollversicherung. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG sind aber die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche bei einer Meisterkrankenkasse versichert sind, von der Vollversicherung ausgenommen, unterliegen jedoch gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, ASVG der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P.) ist bei der Formulierung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG bereits das Heimarbeitsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1954, berücksichtigt worden. Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes gelten die darin für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen, Heimarbeitern) arbeiten. Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes können Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeiten, und Mittelspersonen bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im Paragraph 3, genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung ordnet gemäß Absatz 2 die zuständige Heimarbeitskommission an. Nach den unangefochtenen Feststellungen der belangten Behörde war HE als Stückmeisterin, die mit mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeitet, den im Paragraph 3, genannten Zwischenmeistern, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Hilfskräften arbeiten, gleichgestellt. Wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes ergibt, bedeutet diese Gleichstellung, daß die im Heimarbeitsgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen auch für sie zu gelten haben. Sie gehört daher im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG dem Kreise der den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen an. Es besteht auch kein Streit darüber, daß sie als gleichgestellte Stückmeisterin gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, ASVG der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt. Strittig ist nur, ob sie zur Zahlung der für ihre Versicherung aufgelaufenen Beiträge verpflichtet ist.
In § 58 Abs. 2 ASVG ist ausgesprochen, daß die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber schuldet und daß er diese Beiträge zur Gänze einzuzahlen hat. In Absatz 3 wird noch hinzugefügt, daß der Beitragsschuldner die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen hat. Beitragsschuldner ist also auch hinsichtlich des auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteiles grundsätzlich der Dienstgeber. Eine Ausnahme hievon bildet die in § 61 ASVG getroffene Regelung, derzufolge auf Antrag des Versicherungsträgers der Landeshauptmann widerruflich anordnen kann, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten, und die von ihnen beschäftigten Versicherten in einem solchen Fall ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten haben.In Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist ausgesprochen, daß die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber schuldet und daß er diese Beiträge zur Gänze einzuzahlen hat. In Absatz 3 wird noch hinzugefügt, daß der Beitragsschuldner die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen hat. Beitragsschuldner ist also auch hinsichtlich des auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteiles grundsätzlich der Dienstgeber. Eine Ausnahme hievon bildet die in Paragraph 61, ASVG getroffene Regelung, derzufolge auf Antrag des Versicherungsträgers der Landeshauptmann widerruflich anordnen kann, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten, und die von ihnen beschäftigten Versicherten in einem solchen Fall ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten haben.
Gemäß § 35 Abs. 2 ASVG gilt bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 6) als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Mittelsperson ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Heimarbeitsgesetzes eine Person, deren sich die Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister bedienen. Daraus ergibt sich schon, daß unter Mittelsperson nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, der Zwischenmeister (Stückmeister) verstanden werden kann, der in § 2 Abs. 1 lit. b des Heimarbeitsgesetzes als ein Gewerbetreibender definiert wird, der in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen oder fremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen, Heimarbeitern) im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und selbst wesentlich am Stücke mitarbeitet. Wohl aber kann dem § 35 Abs. 2 ASVG entnommen werden, daß der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit auch dann als Dienstgeber der Heimarbeiter zu gelten hat, wenn er die Arbeit nicht unmittelbar, sondern durch eine Mittelsperson an sie vergibt. Jedoch ist über eine versicherungsrechtliche Beziehung des Auftraggebers zu einer solchen Mittelsperson damit noch nichts ausgesagt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG gilt bei Heimarbeitern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,) als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Mittelsperson ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Heimarbeitsgesetzes eine Person, deren sich die Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister bedienen. Daraus ergibt sich schon, daß unter Mittelsperson nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, der Zwischenmeister (Stückmeister) verstanden werden kann, der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Heimarbeitsgesetzes als ein Gewerbetreibender definiert wird, der in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen oder fremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen, Heimarbeitern) im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und selbst wesentlich am Stücke mitarbeitet. Wohl aber kann dem Paragraph 35, Absatz 2, ASVG entnommen werden, daß der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit auch dann als Dienstgeber der Heimarbeiter zu gelten hat, wenn er die Arbeit nicht unmittelbar, sondern durch eine Mittelsperson an sie vergibt. Jedoch ist über eine versicherungsrechtliche Beziehung des Auftraggebers zu einer solchen Mittelsperson damit noch nichts ausgesagt.
Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid die Zahlungspflicht der mitbeteiligten HE im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß gemäß § 35 Abs. 2 ASVG bei Heimarbeitern "und konsequenter Weise auch bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich Gleichgestellten" der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes als Dienstgeber zu gelten habe. Diese Argumentation kann nur so verstanden werden: Aus der Vorschrift des § 35 Abs. 2 ASVG ergebe sich denkfolgerichtig, daß sie auch für die den Heimarbeitern arbeitsrechtlich Gleichgestellten zu gelten habe, obwohl diese in § 35 Abs. 2 ASVG nicht ausdrücklich genannt sind. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, auf welche Erwägungen sich die Denkfolgerichtigkeit einer solchen Annahme stützt. Es hat den Anschein, als ob die belangte Behörde diese Konsequenz aus der Gleichstellung dieser Personen mit den Heimarbeitern gezogen habe. Ein solcher Gedankengang wäre aber nicht denkfolgerichtig. Denn die Gleichstellung nach § 4 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes hat gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes nur die Anwendung der darin für die Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen zur Folge, ist daher, wie auch in § 4 Abs. 1 Z. 6 und an anderen Stellen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, nur eine arbeitsrechtliche Gleichstellung, aus der noch nicht eine Gleichstellung auch auf anderen Rechtsgebieten abgeleitet werden kann. Auch aus dem Klammerhinweis auf § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG könnte für eine solche Auffassung nichts gewonnen werden, weil sich dieser Hinweis nicht nur in § 35 Abs. 2 ASVG findet, wo nur von den Heimarbeitern die Rede ist, sondern auch in § 36 Abs. 3 ASVG der nur von den diesen arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen handelt, wie auch in § 44 Abs. 1 Z. 4 ASVG, wonach bei Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen als Beitragsgrundlage das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5 ASVG zu gelten hat, und in § 51 Abs. 4 ASVG, wo ausgesprochen wird, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit zu tragen ist. Daß in § 35 Abs. 2 ASVG nicht auch die dort gar nicht genannten, den Heimarbeitern gleichgestellten Personen gemeint sein können, ergibt sich auch aus § 36 Abs. 3 ASVG. Denn nach dieser Vorschrift haben die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) die in den §§ 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Nach diesen Vorschriften trifft aber die Melde- und Auskunftspflicht den Dienstgeber, daher bei Heimarbeitern gemäß § 35 Abs. 2 ASVG den Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit. Hätte dieser nach § 35 Abs. 2 ASVG auch als Dienstgeber der den Heimarbeitern gleichgestellten Personen zu gelten, dann wäre er als solcher schon zur Erstattung der Meldungen nach den §§ 33 und 34 ASVG, verpflichtet. Es hätte daher keine Veranlassung zu einer abweichenden Regelung der Meldepflicht für diese Personen in § 36 ASVG bestanden, in dem nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes alle Sonderregelungen zusammengefaßt wurden, die für einzelne Sondergruppen von Pflichtversicherten, die nicht als Dienstnehmer gelten, notwendig sind. An Stelle des Dienstgebers werde bei diesen Gruppen von Pflichtversicherten die Meldepflicht entweder den Pflichtversicherten selbst oder aber einer anderen Person übertragen, die für die betreffende Gruppe die Verbindung zum Versicherungsträger herzustellen habe. Dies ist übrigens schon in der Überschrift des § 36 ASVG "Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)" angedeutet.Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid die Zahlungspflicht der mitbeteiligten HE im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG bei Heimarbeitern "und konsequenter Weise auch bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich Gleichgestellten" der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes als Dienstgeber zu gelten habe. Diese Argumentation kann nur so verstanden werden: Aus der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, ASVG ergebe sich denkfolgerichtig, daß sie auch für die den Heimarbeitern arbeitsrechtlich Gleichgestellten zu gelten habe, obwohl diese in Paragraph 35, Absatz 2, ASVG nicht ausdrücklich genannt sind. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, auf welche Erwägungen sich die Denkfolgerichtigkeit einer solchen Annahme stützt. Es hat den Anschein, als ob die belangte Behörde diese Konsequenz aus der Gleichstellung dieser Personen mit den Heimarbeitern gezogen habe. Ein solcher Gedankengang wäre aber nicht denkfolgerichtig. Denn die Gleichstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes hat gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes nur die Anwendung der darin für die Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen zur Folge, ist daher, wie auch in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und an anderen Stellen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, nur eine arbeitsrechtliche Gleichstellung, aus der noch nicht eine Gleichstellung auch auf anderen Rechtsgebieten abgeleitet werden kann. Auch aus dem Klammerhinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG könnte für eine solche Auffassung nichts gewonnen werden, weil sich dieser Hinweis nicht nur in Paragraph 35, Absatz 2, ASVG findet, wo nur von den Heimarbeitern die Rede ist, sondern auch in Paragraph 36, Absatz 3, ASVG der nur von den diesen arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen handelt, wie auch in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, wonach bei Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen als Beitragsgrundlage das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5, ASVG zu gelten hat, und in Paragraph 51, Absatz 4, ASVG, wo ausgesprochen wird, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,) vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit zu tragen ist. Daß in Paragraph 35, Absatz 2, ASVG nicht auch die dort gar nicht genannten, den Heimarbeitern gleichgestellten Personen gemeint sein können, ergibt sich auch aus Paragraph 36, Absatz 3, ASVG. Denn nach dieser Vorschrift haben die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,) die in den Paragraphen 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Nach diesen Vorschriften trifft aber die Melde- und Auskunftspflicht den Dienstgeber, daher bei Heimarbeitern gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG den Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit. Hätte dieser nach Paragraph 35, Absatz 2, ASVG auch als Dienstgeber der den Heimarbeitern gleichgestellten Personen zu gelten, dann wäre er als solcher schon zur Erstattung der Meldungen nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG, verpflichtet. Es hätte daher keine Veranlassung zu einer abweichenden Regelung der Meldepflicht für diese Personen in Paragraph 36, ASVG bestanden, in dem nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes alle Sonderregelungen zusammengefaßt wurden, die für einzelne Sondergruppen von Pflichtversicherten, die nicht als Dienstnehmer gelten, notwendig sind. An Stelle des Dienstgebers werde bei diesen Gruppen von Pflichtversicherten die Meldepflicht entweder den Pflichtversicherten selbst oder aber einer anderen Person übertragen, die für die betreffende Gruppe die Verbindung zum Versicherungsträger herzustellen habe. Dies ist übrigens schon in der Überschrift des Paragraph 36, ASVG "Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)" angedeutet.
Derartige Sonderregelungen, wie sie in § 36 ASVG für den Bereich der Meldepflicht getroffen worden sind, fehlen im Bereich der Beitragspflicht, obwohl sie, da Beitragsschuldner gemäß § 58 Abs. 2 ASVG, der Dienstgeber ist, auch in diesem Bereiche für jene Fälle notwendig wären, in denen der Versicherte nicht Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist, also nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Dienstgeber beschäftigt wird. Doch ist in § 77 Abs. 2 ASVG ausgesprochen, daß in der Pensionsversicherung Weiterversicherte den Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten haben. Auch für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung muß die Verpflichtung des Versicherten zur Einzahlung der Beiträge auf Grund der weiteren Bestimmung des § 77 Abs. 2 ASVG angenommen werden, daß die Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10,-- S, höchstens 60,-- S zu entrichten sind. Auch die Bestimmung des § 77 Abs. 5 ASVG, derzufolge die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Weiterversicherung und Höherversicherung) vom Versicherten zu tragen sind, ist, wenn sie auch darüber, wer als Beitragsschuldner und Zahlungspflichtiger zu gelten hat, an sich nichts aussagt, doch als Hinweis in dieser Richtung zu werten. Ebenso können auch die Bestimmungen des § 51 ASVG über die Höhe (Absätze 1 und 2) und die Verteilung der Beiträge (im Regelfall zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, Abs. 3) unter Umständen nur Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage bieten, wer als Beitragsschuldner zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für die in Absatz 5 behandelten, den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 ASVG, weil hier, ähnlich wie bei den Weiterversicherten, eine Person, die als Dienstgeber in Betracht kommt, nicht vorhanden ist und daher, wie in § 77 Abs. 5 bestimmt wird, daß die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen sind. Für die gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 5 der Versicherungspflicht unterliegenden selbständigen Pecher wird hinzugefügt, daß die Besitzer der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, dem Pecher die Hälfte der Beiträge zu erstatten haben. Wie aus dieser Bestimmung nicht etwa abgeleitet werden kann, daß die Waldbesitzer als Dienstgeber der Pecher und damit als Schuldner der Beiträge für deren Versicherung anzusehen seien, kann dies auch nicht hinsichtlich der Heimarbeiter und der diesen arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen für den Auftraggeber im Sinne der geltenden Vorschriften über die Heimarbeit etwa deshalb angenommen werden, weil dieser gemäß § 51 Abs. 4 ASVG den nach den mit dieser Maßgabe anzuwendenden Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 auf den Dienstgeber entfallenden Teil des Beitrages für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§4 Abs. 1 Z. 6) zu tragen hat. Wohl wäre die Bestimmung hinsichtlich der Heimarbeiter entbehrlich, weil für sie der Auftraggeber gemäß § 35 Abs. 2 ASVG als Dienstgeber zu gelten hat, dient also insoweit nur der Klarstellung. Weil aber in § 35 Abs. 2 nicht auch die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen genannt sind, kommt der Bestimmung des § 51 Abs. 4 auch normative Bedeutung zu, daß nämlich der Auftraggeber den nach den Absätzen 1 bis 3 auf den Dienstgeber entfallenden Teil der Beiträge auch für die den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen zu tragen hat. Auch weil diese Regelung nur diesem Beitragsteil betrifft, kann aus ihr, wie die Beschwerde richtig ausführt, nicht abgeleitet werden, daß der Auftraggeber gemäß § 35 Abs. 2 ASVG auch als Dienstgeber der den Heimarbeitern gleichgestellten Personen gelten und daher gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Gesamtbeitrag für diese Personen schulde und einzuzahlen habe. Schließlich ist - gemäß § 52 zweiter Satz ASVG auch in der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) der nach § 51 Abs. 1 bis 3 für den Angestellten auf den Dienstgeber entfallende Beitrag - gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 entfällt sonst in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber - zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Wohl ist in § 74 ASVG für Teilversicherte in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 ASVG eine Beitragsregelung getroffen, die in bestimmten Fällen auch andere zur Tragung der Beiträge heranzieht. Doch haben auch hier gemäß Abs. 3 Z. 1 die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen, bei denen also ein Dienstgeber nicht vorhanden ist, die Beiträge zur Gänze zu tragen. Im übrigen zeigt auch die in § 74 Abs. 3 ASVG getroffene Regelung, daß die Heranziehung einer Person oder Stelle, die nicht Dienstgeber und als solcher Beitragsschuldner ist, zur Tragung der Beiträge für den Versicherten im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Eine solche Anordnung fehlt aber hinsichtlich der den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen.Derartige Sonderregelungen, wie sie in Paragraph 36, ASVG für den Bereich der Meldepflicht getroffen worden sind, fehlen im Bereich der Beitragspflicht, obwohl sie, da Beitragsschuldner gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG, der Dienstgeber ist, auch in diesem Bereiche für jene Fälle notwendig wären, in denen der Versicherte nicht Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, also nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Dienstgeber beschäftigt wird. Doch ist in Paragraph 77, Absatz 2, ASVG ausgesprochen, daß in der Pensionsversicherung Weiterversicherte den Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten haben. Auch für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung muß die Verpflichtung des Versicherten zur Einzahlung der Beiträge auf Grund der weiteren Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, ASVG angenommen werden, daß die Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10,-- S, höchstens 60,-- S zu entrichten sind. Auch die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 5, ASVG, derzufolge die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Weiterversicherung und Höherversicherung) vom Versicherten zu tragen sind, ist, wenn sie auch darüber, wer als Beitragsschuldner und Zahlungspflichtiger zu gelten hat, an sich nichts aussagt, doch als Hinweis in dieser Richtung zu werten. Ebenso können auch die Bestimmungen des Paragraph 51, ASVG über die Höhe (Absätze 1 und 2) und die Verteilung der Beiträge (im Regelfall zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, Absatz 3,) unter Umständen nur Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage bieten, wer als Beitragsschuldner zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für die in Absatz 5 behandelten, den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, ASVG, weil hier, ähnlich wie bei den Weiterversicherten, eine Person, die als Dienstgeber in Betracht kommt, nicht vorhanden ist und daher, wie in Paragraph 77, Absatz 5, bestimmt wird, daß die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen sind. Für die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Versicherungspflicht unterliegenden selbständigen Pecher wird hinzugefügt, daß die Besitzer der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, dem Pecher die Hälfte der Beiträge zu erstatten haben. Wie aus dieser Bestimmung nicht etwa abgeleitet werden kann, daß die Waldbesitzer als Dienstgeber der Pecher und damit als Schuldner der Beiträge für deren Versicherung anzusehen seien, kann dies auch nicht hinsichtlich der Heimarbeiter und der diesen arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen für den Auftraggeber im Sinne der geltenden Vorschriften über die Heimarbeit etwa deshalb angenommen werden, weil dieser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, ASVG den nach den mit dieser Maßgabe anzuwendenden Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 auf den Dienstgeber entfallenden Teil des Beitrages für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§4 Absatz eins, Ziffer 6,) zu tragen hat. Wohl wäre die Bestimmung hinsichtlich der Heimarbeiter entbehrlich, weil für sie der Auftraggeber gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG als Dienstgeber zu gelten hat, dient also insoweit nur der Klarstellung. Weil aber in Paragraph 35, Absatz 2, nicht auch die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen genannt sind, kommt der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4, auch normative Bedeutung zu, daß nämlich der Auftraggeber den nach den Absätzen 1 bis 3 auf den Dienstgeber entfallenden Teil der Beiträge auch für die den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen zu tragen hat. Auch weil diese Regelung nur diesem Beitragsteil betrifft, kann aus ihr, wie die Beschwerde richtig ausführt, nicht abgeleitet werden, daß der Auftraggeber gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG auch als Dienstgeber der den Heimarbeitern gleichgestellten Personen gelten und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG den Gesamtbeitrag für diese Personen schulde und einzuzahlen habe. Schließlich ist - gemäß Paragraph 52, zweiter Satz ASVG auch in der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) der nach Paragraph 51, Absatz eins bis 3 für den Angestellten auf den Dienstgeber entfallende Beitrag - gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt sonst in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber - zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Wohl ist in Paragraph 74, ASVG für Teilversicherte in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG eine Beitragsregelung getroffen, die in bestimmten Fällen auch andere zur Tragung der Beiträge heranzieht. Doch haben auch hier gemäß Absatz 3, Ziffer eins, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen, bei denen also ein Dienstgeber nicht vorhanden ist, die Beiträge zur Gänze zu tragen. Im übrigen zeigt auch die in Paragraph 74, Absatz 3, ASVG getroffene Regelung, daß die Heranziehung einer Person oder Stelle, die nicht Dienstgeber und als solcher Beitragsschuldner ist, zur Tragung der Beiträge für den Versicherten im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Eine solche Anordnung fehlt aber hinsichtlich der den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen.
Abgesehen von solchen ausdrücklichen Anordnungen zeichnet sich also aus der Betrachtung der vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen neben der im § 58 ASVG für den Regelfall der Beschäftigung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber getroffenen grundsätzlichen Regelung eine weitere ab, derzufolge in Fällen, in denen eine als Dienstgeber in Betracht kommende Person nicht vorhanden ist, die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen sind, woraus in diesen Fällen auch dort, wo es nicht, wie in § 77 Abs. 2 ASVG für die in der Pensionsversicherung Weiterversicherten ausdrücklich gesagt wird, abgeleitet werden muß, daß der Versicherte auch als Beitragsschuldner anzusehen ist.Abgesehen von solchen ausdrücklichen Anordnungen zeichnet sich also aus der Betrachtung der vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen neben der im Paragraph 58, ASVG für den Regelfall der Beschäftigung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber getroffenen grundsätzlichen Regelung eine weitere ab, derzufolge in Fällen, in denen eine als Dienstgeber in Betracht kommende Person nicht vorhanden ist, die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen sind, woraus in diesen Fällen auch dort, wo es nicht, wie in Paragraph 77, Absatz 2, ASVG für die in der Pensionsversicherung Weiterversicherten ausdrücklich gesagt wird, abgeleitet werden muß, daß der Versicherte auch als Beitragsschuldner anzusehen ist.
Eine solche Annahme müßte auch in den Haftungsbestimmungen des § 67 ASVG insofern ihre Bestätigung finden, als unter den Personen, für welche dort die Haftung zur ungeteilten Hand ausgesprochen wird, auch der Beitragsschuldner aufscheinen muß. Nun besagt der zweite Satz des § 67 Abs. 3, daß bei Heimarbeitern und bei den diesen gemäß Abs. 1 Z. 6 gleichgestellten Personen der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1 lit. c des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954) zur ungeteilten Hand mit demjenigen für die fällig gewordenen Beiträge haftet, der die Heimarbeit unmittelbar vergibt. Als solcher kommen je nach Lage des Falles der Zwischenmeister (Stückmeister) oder die Mittelsperson in Betracht, also eben jene Personen, die nach § 4 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz den Heimarbeitern gleichgestellt werden können. Es ergibt sich also auch aus der Betrachtung des § 67 ASVG kein Bedenken, die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen auch hinsichtlich der Beiträge für ihre eigene Pflichtversicherung als Beitragsschuldner anzusehen.Eine solche Annahme müßte auch in den Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, ASVG insofern ihre Bestätigung finden, als unter den Personen, für welche dort die Haftung zur ungeteilten Hand ausgesprochen wird, auch der Beitragsschuldner aufscheinen muß. Nun besagt der zweite Satz des Paragraph 67, Absatz 3,, daß bei Heimarbeitern und bei den diesen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Personen der Auftraggeber (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Heimarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1954,) zur ungeteilten Hand mit demjenigen für die fällig gewordenen Beiträge haftet, der die Heimarbeit unmittelbar vergibt. Als solcher kommen je nach Lage des Falles der Zwischenmeister (Stückmeister) oder die Mittelsperson in Betracht, also eben jene Personen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz den Heimarbeitern gleichgestellt werden können. Es ergibt sich also auch aus der Betrachtung des Paragraph 67, ASVG kein Bedenken, die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen auch hinsichtlich der Beiträge für ihre eigene Pflichtversicherung als Beitragsschuldner anzusehen.
Da die Auffassung der belangten Behörde, daß gemäß § 35 Abs. 2 ASVG konsequenterweise auch bei den den Heimarbeitern gleichgestellten Personen der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit als Dienstgeber zu gelten habe, wie oben dargelegt wurde, nicht dem Gesetz entspricht und eine als Dienstgeber anzusehende Person bei diesen daher nicht in Betracht kommt, war bei der Entscheidung darüber, wer die Versicherungsbeiträge für sie schulde, darauf Bedacht zu nehmen, welche Regelung sich aus dem Gesetz in solchen Fällen ergibt. Die belangte Behörde hat dies infolge ihrer nicht dem Gesetz entsprechenden Auslegung der Bestimmung des § 35 Abs. 2 ASVG unterlassen und ist damit zu einer Entscheidung über die Verpflichtung zur Zählung der für die Versicherung der mitbeteiligten HE aufgelaufenen Versicherungsbeiträge gekommen, die, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, dem Gesetze nicht entspricht. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.Da die Auffassung der belangten Behörde, daß gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG konsequenterweise auch bei den den Heimarbeitern gleichgestellten Personen der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit als Dienstgeber zu gelten habe, wie oben dargelegt wurde, nicht dem Gesetz entspricht und eine als Dienstgeber anzusehende Person bei diesen daher nicht in Betracht kommt, war bei der Entscheidung darüber, wer die Versicherungsbeiträge für sie schulde, darauf Bedacht zu nehmen, welche Regelung sich aus dem Gesetz in solchen Fällen ergibt. Die belangte Behörde hat dies infolge ihrer nicht dem Gesetz entsprechenden Auslegung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, ASVG unterlassen und ist damit zu einer Entscheidung über die Verpflichtung zur Zählung der für die Versicherung der mitbeteiligten HE aufgelaufenen Versicherungsbeiträge gekommen, die, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, dem Gesetze nicht entspricht. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 7. Dezember 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001284.X00Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016