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UStGNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Betreibt eine Gemeinde mehrere Betriebe gewerblicher Art, dann wird das Recht der Bemessung der Umsatzsteuer für die Umsätze aus einem dieser Betriebe nicht dadurch unterbrochen, daß das Finanzamt, ohne die Absicht der Besteuerung auch dieser Umsätze gehörig kundzutun, die Gemeinde lediglich auffordert, die Umsätze aus allen Betrieben in einer gemeinsamen Erklärung bekanntzugeben, oder wenn es lediglich die Entsendung eines unterrichteten Vertreters der Gemeinde zum Amt zur Erörterung umsatzsteuerlicher Fragen verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956000840.X02Im RIS seit
12.12.1960Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022