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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs2 impl;Rechtssatz
Wird der Pflichtteil von den Noterben in Anspruch genommen und im Abhandlungsverfahren auf Grund einer irrigen Annahme der Einheitswerte von Liegenschaften mit einem bestimmten Betrage beziffert, dann ist nichtsdestoweniger, wenn der Einheitswert im Erbschaftsteuerverfahren mit einem höheren Betrage angesetzt wird, der auf Grund des höheren Wertes des Nachlasses sich ergebende Wert des Pflichtteiles beim Erben als Abzugsposten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957002230.X01Im RIS seit
13.12.1960Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019