RS Vwgh 1960/12/13 2230/57

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Veröffentlicht am 13.12.1960
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs2 impl;
ErbStG §20 Abs4 impl;
ErbStG §6 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Wird der Pflichtteil von den Noterben in Anspruch genommen und im Abhandlungsverfahren auf Grund einer irrigen Annahme der Einheitswerte von Liegenschaften mit einem bestimmten Betrage beziffert, dann ist nichtsdestoweniger, wenn der Einheitswert im Erbschaftsteuerverfahren mit einem höheren Betrage angesetzt wird, der auf Grund des höheren Wertes des Nachlasses sich ergebende Wert des Pflichtteiles beim Erben als Abzugsposten zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957002230.X01

Im RIS seit

13.12.1960

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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