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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §21 Abs1;Rechtssatz
Eine Formalversicherung kann nicht nur bei den im § 5 ASVG genannten Personengruppen, sondern auch bei jenen Personen, für welche eine Versicherungspflicht mangels des Vorliegens der im § 4 ASVG geforderten Voraussetzungen überhaupt nicht in Betracht zu ziehen ist, eintreten.Eine Formalversicherung kann nicht nur bei den im Paragraph 5, ASVG genannten Personengruppen, sondern auch bei jenen Personen, für welche eine Versicherungspflicht mangels des Vorliegens der im Paragraph 4, ASVG geforderten Voraussetzungen überhaupt nicht in Betracht zu ziehen ist, eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960001713.X02Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016