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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §21 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung über den Eintritt der Formalversicherung ist ihrem Wesen nach nur dann eine Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung und Selbstversicherung, wenn strittig gewesen ist, ob der Mangel des Bestehens einer Pflichtversicherung oder der Mangel des Bestehens einer Berechtigung zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung als Voraussetzung für die Formalversicherung vorlag oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960001713.X01Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016