RS Vwgh 1960/12/19 1698/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1960
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1 impl;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Da ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang binnen 14 Tagen nach Abschluß des entsprechenden Rechtsgeschäftes ohne Rücksicht auf seine Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrskommission dem Finanzamte anzuzeigen ist, kann bei Überschreitung dieser Frist ein Verspätungszuschlag eingehoben werden, auch wenn bei Ablauf der Frist die Genehmigung noch nicht erteilt worden ist. Der Umstand, daß in den amtlichen Vordrucken der Veräußerungsanzeigen auch eine Frage nach dem Zeitpunkt der allfälligen Genehmigung enthalten ist, ändert an dieser Rechtslage nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1960001698.X01

Im RIS seit

19.12.1960

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten