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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1 impl;Rechtssatz
Da ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang binnen 14 Tagen nach Abschluß des entsprechenden Rechtsgeschäftes ohne Rücksicht auf seine Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrskommission dem Finanzamte anzuzeigen ist, kann bei Überschreitung dieser Frist ein Verspätungszuschlag eingehoben werden, auch wenn bei Ablauf der Frist die Genehmigung noch nicht erteilt worden ist. Der Umstand, daß in den amtlichen Vordrucken der Veräußerungsanzeigen auch eine Frage nach dem Zeitpunkt der allfälligen Genehmigung enthalten ist, ändert an dieser Rechtslage nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960001698.X01Im RIS seit
19.12.1960Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017