RS Vwgh 1960/12/21 3066/58

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Veröffentlicht am 21.12.1960
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §79 Abs3 impl;
VermStG §4;
  1. BewG 1955 § 79 heute
  2. BewG 1955 § 79 gültig ab 01.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. BewG 1955 § 79 gültig von 28.05.1971 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Kriegsschäden an Gebäuden können bei der Vermögensbesteuerung nur im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes berücksichtigt werden. Ein darüber hinausgehender Abzug dieser Schäden als weitere Abzugspost bei der Vermögensteuer ist nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958003066.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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