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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/02/18 1844/57 3Stammrechtssatz
Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001121.X01Im RIS seit
22.12.1960Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019