RS Vwgh 1961/1/9 0827/59

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Veröffentlicht am 09.01.1961
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Auch die Erbschaftssteuerschuld entsteht, wenn es sich um die Beerbung einer für tot erklärten Person handelt, erst mit Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch die Bewertung des Nachlaßvermögens für Zwecke der Erbschaftssteuer (Hinweis E 30.4.1959, 833/57, VwSlg 2008 F/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959000827.X01

Im RIS seit

09.01.1961

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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