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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch die Erbschaftssteuerschuld entsteht, wenn es sich um die Beerbung einer für tot erklärten Person handelt, erst mit Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch die Bewertung des Nachlaßvermögens für Zwecke der Erbschaftssteuer (Hinweis E 30.4.1959, 833/57, VwSlg 2008 F/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000827.X01Im RIS seit
09.01.1961Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016