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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
y17252; yk17430Rechtssatz
Ein Klaglosstellungsbescheid seitens der Finanzverwaltung bedeutet keineswegs den endgültigen Verzicht auf die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Steuern, sodaß res iudicata vorläge. Vielmehr wird durch die Klaglosstellung zwar der vor dem VwGH angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt, doch bleibt es der Behörde freigestellt, darüber zu bestimmen , in welchem Umfang sie das Verfahren wieder aufnehmen oder fortsetzen will.
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E 20.1.1961, 2214/58 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958002214.X02Im RIS seit
20.01.1961