Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Wird ein Rechtsmittel zur Verbesserung zurückgestellt, dann kann zwar die zur Verbesserung gesetzte Frist auf Antrag verlängert werden, der Antrag auf Verlängerung hat aber nicht die Hemmung des Ablaufes der Verbesserungsfrist zur Folge.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001351.X01Im RIS seit
20.01.1961Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016