RS Vwgh 1961/1/23 0611/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1961
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16;
ErbStG §29 impl;
  1. BewG 1955 § 16 heute
  2. BewG 1955 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  3. BewG 1955 § 16 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BewG 1955 § 16 gültig von 28.05.1971 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Rechte auf wiederkehrende Leistungen, die der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für die Zeit nach seinem Ableben zugunsten eines anderen begründet hat, sind nach den Wertverhältnissen am Todestage des Erblassers zu bewerten; Änderungen an diesen Rechten durch nachfolgende Rechtsgeschäfte des Begünstigten bleiben außer Betracht. - Hat der Erwerber eines solchen Rechtes im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die jährliche Versteuerung der Jahreswerte der Rentenbezüge begehrt, dann darf die Rechtsmittelbehörde nicht einen Bescheid des Finanzamtes, mit dem die Erbschaftssteuer nach dem kapitalisierten Gesamtwerte der Rentennutzung bemessen und zur sofortigen Zahlung vorgeschrieben wurde, bestätigen, sondern sie hat nur mehr das Ausmaß der jährlichen Zahlungen festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960000611.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten