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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Erhebt gegen einen Abgabenstrafbescheid die Ehegattin des Bestraften im eigenen Namen Berufung, dann ist im Geltungsbereiche des Verwaltungsstrafgesetzes (aber auch des Finanzstrafgesetzes) nicht ein Auftrag zur Verbesserung der Berufungsschrift zu erteilen, sondern die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Eine nach Ablauf der Berufungsfrist vom Bestraften selbst erstattete Ergänzung zur Berufungsschrift seiner Ehegattin kann nicht als rechtzeitig erhobene Berufung angenommen werden.
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1957001606.X01Im RIS seit
24.01.1961Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016