RS Vwgh 1961/1/24 1393/58

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Veröffentlicht am 24.01.1961
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §14 Abs1;

Beachte

Mannlicher, 7. Aufl, S 985

Rechtssatz

Tritt ein Abnehmer eines Einfuhrhändlers mit einem ausländischen Lieferer hinter dem Rücken des Einfuhrhändlers in Verbindung und veranlaßt er den ausländischen Lieferer, an Stelle der der Einfuhrgenehmigung entsprechenden Ware eine andere Ware, deren Einfuhr nicht genehmigt worden ist, abzusenden, und veranlaßt er so, daß der Einfuhrhändler die nicht genehmigte Einfuhrsendung bezahlt, dann begeht er in mittelbarer Täterschaft eine Übertretung des § 14 Abs 1 DevG. Die Rechtsvorschrift des § 7 VStG deckt auch die sogenannte mittelbare Täterschaft. An der Strafbarkeit der Tat ändert es nichts, wenn nachträglich die Bezahlung der ohne Genehmigung eingeführten Ware behördlich bewilligt wird.Tritt ein Abnehmer eines Einfuhrhändlers mit einem ausländischen Lieferer hinter dem Rücken des Einfuhrhändlers in Verbindung und veranlaßt er den ausländischen Lieferer, an Stelle der der Einfuhrgenehmigung entsprechenden Ware eine andere Ware, deren Einfuhr nicht genehmigt worden ist, abzusenden, und veranlaßt er so, daß der Einfuhrhändler die nicht genehmigte Einfuhrsendung bezahlt, dann begeht er in mittelbarer Täterschaft eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, DevG. Die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, VStG deckt auch die sogenannte mittelbare Täterschaft. An der Strafbarkeit der Tat ändert es nichts, wenn nachträglich die Bezahlung der ohne Genehmigung eingeführten Ware behördlich bewilligt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1958001393.X04

Im RIS seit

24.01.1961

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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