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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Beachte
Mannlicher, 7. Aufl, S 985Rechtssatz
Tritt ein Abnehmer eines Einfuhrhändlers mit einem ausländischen Lieferer hinter dem Rücken des Einfuhrhändlers in Verbindung und veranlaßt er den ausländischen Lieferer, an Stelle der der Einfuhrgenehmigung entsprechenden Ware eine andere Ware, deren Einfuhr nicht genehmigt worden ist, abzusenden, und veranlaßt er so, daß der Einfuhrhändler die nicht genehmigte Einfuhrsendung bezahlt, dann begeht er in mittelbarer Täterschaft eine Übertretung des § 14 Abs 1 DevG. Die Rechtsvorschrift des § 7 VStG deckt auch die sogenannte mittelbare Täterschaft. An der Strafbarkeit der Tat ändert es nichts, wenn nachträglich die Bezahlung der ohne Genehmigung eingeführten Ware behördlich bewilligt wird.Tritt ein Abnehmer eines Einfuhrhändlers mit einem ausländischen Lieferer hinter dem Rücken des Einfuhrhändlers in Verbindung und veranlaßt er den ausländischen Lieferer, an Stelle der der Einfuhrgenehmigung entsprechenden Ware eine andere Ware, deren Einfuhr nicht genehmigt worden ist, abzusenden, und veranlaßt er so, daß der Einfuhrhändler die nicht genehmigte Einfuhrsendung bezahlt, dann begeht er in mittelbarer Täterschaft eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, DevG. Die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, VStG deckt auch die sogenannte mittelbare Täterschaft. An der Strafbarkeit der Tat ändert es nichts, wenn nachträglich die Bezahlung der ohne Genehmigung eingeführten Ware behördlich bewilligt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001393.X04Im RIS seit
24.01.1961Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016