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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Beachte
Anmerkung zu § 37 BAO: Daraus ergibt sich für die Frage, ob von einer Institution, die Unterstützungen (auch Subventionen) gewährt, die abgabenrechtlichen Begünstigungen wegen Betätigung für mildtätige Zwecke in Anspruch genommen werden können, ganz allgemein, daß von Hilfsbedürfigkeit des Unterstützten dann nicht gesprochen werden kann, wenn die Unterstützung (Subvention) unter den obigen Umständen gewährt wird.Rechtssatz
Subventionen, die deshalb gewährt werden, um einen Wirtschaftszweig ganz allgemein zu fördern, sind, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen der mit der Subvention erfolgte Zweck auch ohne eine solche zu erreichen gewesen wäre, nicht nach § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1953 steuerfrei zu belassen, sondern bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu behandeln.Subventionen, die deshalb gewährt werden, um einen Wirtschaftszweig ganz allgemein zu fördern, sind, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen der mit der Subvention erfolgte Zweck auch ohne eine solche zu erreichen gewesen wäre, nicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1953 steuerfrei zu belassen, sondern bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001511.X01Im RIS seit
27.01.1961Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016