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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §143 Abs1;Rechtssatz
Jeden Zeugen und jede Auskunftsperson trifft die Pflicht, den Finanzbehörden wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Sie haben daher auch das Recht, bei Unterzeichnung der Niederschrift eine etwa erforderliche Richtigstellung unzutreffend oder unvollständig wiedergegebener Auskünfte zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000687.X04Im RIS seit
27.01.1961