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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger, der Gefälligkeitsbestätigungen ausstellt, also bewußt die Bezahlung von Beträgen bestätigt, die er für seine Leistung (hier Heilbehandlung) weder verrechnet noch erhalten hat, kann sich nicht dadurch für beschwert erachten, daß seine Buchführung unter solchen Umständen nicht als glaubwürdig anerkannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000687.X03Im RIS seit
27.01.1961