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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Berufliche Sonderverhältnisse liegen nicht nur in dem Fall vor, daß die zumutbare Erwerbstätigkeit besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordert, sondern auch dann, wenn gewisse Eigenschaften oder Leiden berufsausschließend sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anforderungen, die in den Ausschließungsgründen ihren negativen Ausdruck finden, im Berufsbild vollständig angeführt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001078.X01Im RIS seit
10.10.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016