RS Vwgh 1961/1/30 1078/59

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Veröffentlicht am 30.01.1961
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Berufliche Sonderverhältnisse liegen nicht nur in dem Fall vor, daß die zumutbare Erwerbstätigkeit besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordert, sondern auch dann, wenn gewisse Eigenschaften oder Leiden berufsausschließend sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anforderungen, die in den Ausschließungsgründen ihren negativen Ausdruck finden, im Berufsbild vollständig angeführt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001078.X01

Im RIS seit

10.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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