RS Vwgh 1961/1/31 1809/60

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Veröffentlicht am 31.01.1961
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 Satz2;
VwRallg;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Die Vorschrift, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjähre, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen und über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG) erstattet hat, ist auch anwendbar, wenn eine Berufsgruppe -Die Vorschrift, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjähre, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen und über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen iSd Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet hat, ist auch anwendbar, wenn eine Berufsgruppe -

über die nach den Vorschriften des ASVG zu meldenden Entgelte - nicht durch Rundschreiben oder Beitragsübersichten aufgeklärt worden ist (hier: Hebammen, weiters Hinweis auf E vom 10.1.1933, Zl. 0674/31, VwSlg. 17442 A/1933).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001809.X01

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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