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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Die Vorschrift, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjähre, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen und über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG) erstattet hat, ist auch anwendbar, wenn eine Berufsgruppe -Die Vorschrift, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjähre, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen und über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen iSd Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet hat, ist auch anwendbar, wenn eine Berufsgruppe -
über die nach den Vorschriften des ASVG zu meldenden Entgelte - nicht durch Rundschreiben oder Beitragsübersichten aufgeklärt worden ist (hier: Hebammen, weiters Hinweis auf E vom 10.1.1933, Zl. 0674/31, VwSlg. 17442 A/1933).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001809.X01Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016