TE Vfgh Beschluss 1984/3/1 V66/83

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Veröffentlicht am 01.03.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 ff
VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

VerfGG 1953; keine aufschiebende Wirkung bei Individualanträgen

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt, seinem Individualantrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der V, BGBl. 508/1981, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er meint, daß die Möglichkeit dazu vom VerfGG 1953 im Abschn. über die Verordnungsanfechtung (§§57 - 61a) zwar nicht ausdrücklich vorgesehen sei, jedoch im Ermessensbreich des VfGH liege.

Der VfGH hat schon in seinem (einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung betreffenden) Beschluß vom 29. November 1976, VfSlg. 7915/1976, dargelegt, daß es ihm (mangels gesetzlicher Grundlage) verwehrt ist, einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für einen Individualantrag auf Normenprüfung stattzugeben. Auf diesen Beschluß wird zur näheren Begründung verwiesen.

Eine Ermessensentscheidung im beantragten Sinn kommt daher nicht in Betracht, weshalb dem Antrag keine Folge zu geben war.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Wirkung aufschiebende, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:V66.1983

Dokumentnummer

JFT_10159699_83V00066_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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