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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der den Gemeinden im § 84 (jetzt § 102) Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes mit der Parteistellung eingeräumte Rechtsanspruch betrifft nur die im § 13 Abs. 3 ausdrücklich bezeichneten Wassernutzungen. Der Gemeingebrauch läßt sich nicht darunter subsumieren. Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet.Der den Gemeinden im Paragraph 84, (jetzt Paragraph 102,) Absatz eins, Litera d, des Wasserrechtsgesetzes mit der Parteistellung eingeräumte Rechtsanspruch betrifft nur die im Paragraph 13, Absatz 3, ausdrücklich bezeichneten Wassernutzungen. Der Gemeingebrauch läßt sich nicht darunter subsumieren. Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002176.X03Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016