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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102;Rechtssatz
Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für "öffentliche Zwecke" dar. Unter solchen Zwecken kann nur eine im öffentlichen Interesse, bei Gemeinden also im Interesse des Gemeinwesens als solchem stehende Verwendung von Wasser und nicht eine Verwendung verstanden werden, die jedermann unter der Voraussetzung erlaubt ist, daß dadurch insbesondere fremde Recht und öffentliche Interessen nicht verletzt werden (§ 8 Abs. 1), eine Verwendung, die mithin an sich nicht im öffentlichen Interesse steht.Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für "öffentliche Zwecke" dar. Unter solchen Zwecken kann nur eine im öffentlichen Interesse, bei Gemeinden also im Interesse des Gemeinwesens als solchem stehende Verwendung von Wasser und nicht eine Verwendung verstanden werden, die jedermann unter der Voraussetzung erlaubt ist, daß dadurch insbesondere fremde Recht und öffentliche Interessen nicht verletzt werden (Paragraph 8, Absatz eins,), eine Verwendung, die mithin an sich nicht im öffentlichen Interesse steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002176.X02Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016