RS Vwgh 1961/2/9 2176/59

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Veröffentlicht am 09.02.1961
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet, welche gemäß §§ 105 lit. f und 106 bei der Annahme einer wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches - durch welche die Übung des Gemeingebrauches erst in die Sphäre des öffentlichen Interesses gerückt wird - ein Unternehmen von vornherein als unzulässig ansehen und abweisen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligen können.Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet, welche gemäß Paragraphen 105, Litera f und 106 bei der Annahme einer wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches - durch welche die Übung des Gemeingebrauches erst in die Sphäre des öffentlichen Interesses gerückt wird - ein Unternehmen von vornherein als unzulässig ansehen und abweisen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959002176.X01

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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