RS Vwgh 1961/2/9 1825/59

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Veröffentlicht am 09.02.1961
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001825.X03

Im RIS seit

09.02.1961

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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