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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 impl;Rechtssatz
Die Berufungsinstanz ist nicht gehindert, einen Steuerbescheid, in dem Umsätze und Gewinne geschätzt wurden, zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch Anwendung eines höheren Sicherheitszuschlages abzuändern. Diese Änderung zu ungunsten des Steuerpflichtigen darf aber nicht darauf gestützt werden, daß dem Steuerpflichtigen, dem die Nichtverbuchung von Ausgangsrechnungen nachgewiesen wurde, zuzutrauen sei, auch Waren ohne Ausstellung einer Rechnung abgegeben zu haben, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte, die einen solchen Verdacht rechtfertigen, vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001497.X02Im RIS seit
17.02.1961Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016