RS Vwgh 1961/2/17 1497/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1961
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Berufungsinstanz ist nicht gehindert, einen Steuerbescheid, in dem Umsätze und Gewinne geschätzt wurden, zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch Anwendung eines höheren Sicherheitszuschlages abzuändern. Diese Änderung zu ungunsten des Steuerpflichtigen darf aber nicht darauf gestützt werden, daß dem Steuerpflichtigen, dem die Nichtverbuchung von Ausgangsrechnungen nachgewiesen wurde, zuzutrauen sei, auch Waren ohne Ausstellung einer Rechnung abgegeben zu haben, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte, die einen solchen Verdacht rechtfertigen, vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001497.X02

Im RIS seit

17.02.1961

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten