RS Vwgh 1961/2/23 2190/59

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Veröffentlicht am 23.02.1961
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1 können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins, können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959002190.X01

Im RIS seit

13.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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