Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1 können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins, können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002190.X01Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015