RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0048

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §145;
GebAG 1975 §3 Abs2;
RGV 1955 §15;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006

Rechtssatz

Zeugenaussagen eines Beamten des Exekutivdienstes sind auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung gemäß § 145 BDG 1979 als Dienstzeit und damit als Dienstverrichtung zu qualifizieren. Einem Beamten, der einer Ladung zu einer solchen Zeugeneinvernahme an einem Termin, welcher in seinen Urlaub fällt, nachkommt, gebührt daher eine der Reisekostenvergütung gemäß § 15 RGV 1955 entsprechende Zeugengebühr (und zwar für die Reise vom Urlaubsort an den - dem Ort der Dienstverrichtung oder dem Dienstort gleichzuhaltenden - Ort der Zeugenaussage und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X07

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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