RS Vwgh 1961/2/24 0438/58

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Veröffentlicht am 24.02.1961
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2 impl;
BAO §183 Abs4 impl;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2707/50 E 28. November 1952 VwSlg 678 F/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1958000438.X05

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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