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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Wenn § 117 Abs 1 WRG 1959 davon handelt, dass die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungsleistungen zu prüfen hat, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so ist dazu festzustellen, dass das Gesetz Bestimmungen über die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte nicht enthält und damit der Behörde die Entscheidung zu freiem Ermessen überlässt. Dem dabei laut Art 130 Abs 2 B-VG zu beachtenden Sinn des Gesetzes (§§ 63 ff WRG 1959) wird es entsprechend, die Wahl zwischen den beiden Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte zu treffen.Wenn Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 davon handelt, dass die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungsleistungen zu prüfen hat, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so ist dazu festzustellen, dass das Gesetz Bestimmungen über die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte nicht enthält und damit der Behörde die Entscheidung zu freiem Ermessen überlässt. Dem dabei laut Artikel 130, Absatz 2, B-VG zu beachtenden Sinn des Gesetzes (Paragraphen 63, ff WRG 1959) wird es entsprechend, die Wahl zwischen den beiden Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002619.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016