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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Verfahren nach dem AVG kennt keinen Parteistreit zwischen Partei und Behörde und damit keine obsiegende oder unterliegende Partei. Daher hat die belangte Behörde gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der ihr in diesem Verfahren erwachsenen Kosten.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002608.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016