TE Vwgh Erkenntnis 1961/3/9 1248/60

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Veröffentlicht am 09.03.1961
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §118 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §65;
  1. WRG 1959 § 118 heute
  2. WRG 1959 § 118 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 118 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 118 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 118 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Schimetschek, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde der ER in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1960, Zl. 96.128/151 - 48.458/60, betreffend Enteignung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr - die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - stellte im Dezember 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf die Erklärung des Ennskraftwerkprojektes X zum bevorzugten Wasserbau und die ihr im Rahmen dieses Projektes durch den Landeshauptmann von Oberösterreich namens des Bundesministeriums der Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 14. November 1959 für das Detailprojekt "Baumaßnahmen zur Sicherung des rechten Ufers des Stauraumes vom B-bach (abwärts bis zum Kraftwerk und im Unterwasser einschließlich des rechten Pfeilers der Ennsbrücke" erteilte wasserrechtliche Bewilligung u.a. den Antrag, hinsichtlich des für dieses Detailprojekt benötigten Grundstückes Parzelle Nr. 43/2, Garten im Ausmaß von 530 m2, inneliegend in der EZ. 12 KG. X, im Eigentume der Beschwerdeführerin, das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchzuführen.Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr - die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - stellte im Dezember 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf die Erklärung des Ennskraftwerkprojektes römisch zehn zum bevorzugten Wasserbau und die ihr im Rahmen dieses Projektes durch den Landeshauptmann von Oberösterreich namens des Bundesministeriums der Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 14. November 1959 für das Detailprojekt "Baumaßnahmen zur Sicherung des rechten Ufers des Stauraumes vom B-bach (abwärts bis zum Kraftwerk und im Unterwasser einschließlich des rechten Pfeilers der Ennsbrücke" erteilte wasserrechtliche Bewilligung u.a. den Antrag, hinsichtlich des für dieses Detailprojekt benötigten Grundstückes Parzelle Nr. 43/2, Garten im Ausmaß von 530 m2, inneliegend in der EZ. 12 KG. römisch zehn, im Eigentume der Beschwerdeführerin, das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchzuführen.

Auf Grund dieses Antrages ordnete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die mündliche Verhandlung für den 26. Jänner 1960 an und bezeichnete als Verhandlungsgegenstand den im vorstehenden geschilderten Antrag.

Bei der mündlichen Verhandlung führte der landwirtschaftliche Sachverständige in seinem zur Entschädigungsfrage erstellten Gutachten - nur diese Frage war Gegenstand der angefochtenen Berufungsentscheidung - folgendes aus:

"Die Beschwerdeführerin besitzt in X 12 ein Geschäftshaus, hinter dem ein Terrassengarten angelegt ist. Der Terrassengarten befindet sich auf der Grundparzelle 43, die dem Kataster nach ein Ausmaß von 546 m2 hat. Vom Terrassengarten, der mit Bäumen bestanden ist, wird ein Teil abgetrennt werden. Auch jener Teil, auf dem sich die Erdbeerkultur befindet, wird durchschnitten werden. Die Parzelle 43 ist in der Natur zweigeteilt. Der eine Teil ist, wie schon vorhin erwähnt, als Terrassengarten ausgebildet, der andere Teil ist als steile Hangwiese in der Natur deutlich erkennbar, doch sind auf dieser Parzelle die Bäume... noch vorhanden. Soweit die Parzelle als Terrassengarten ausgebildet ist, ist der Grundwert mit S 15,-- anzunehmen. Die Wiesenparzelle, die mit Bäumen bestanden ist, soll ebenfalls, da sie unmittelbar hinter dem Hause gelegen ist, jedoch als nicht mehr verbauungsfähig angesehen werden muß, mit ihrem landwirtschaftlichen Grundwert in dieser besonderen Lage abgelöst werden. Ich schätze auch in diesem Falle den Grundwert mit S 4,-- und die Zuschläge zu diesem Wert von S 4,-- mit S 3.50 je m2"."Die Beschwerdeführerin besitzt in römisch zehn 12 ein Geschäftshaus, hinter dem ein Terrassengarten angelegt ist. Der Terrassengarten befindet sich auf der Grundparzelle 43, die dem Kataster nach ein Ausmaß von 546 m2 hat. Vom Terrassengarten, der mit Bäumen bestanden ist, wird ein Teil abgetrennt werden. Auch jener Teil, auf dem sich die Erdbeerkultur befindet, wird durchschnitten werden. Die Parzelle 43 ist in der Natur zweigeteilt. Der eine Teil ist, wie schon vorhin erwähnt, als Terrassengarten ausgebildet, der andere Teil ist als steile Hangwiese in der Natur deutlich erkennbar, doch sind auf dieser Parzelle die Bäume... noch vorhanden. Soweit die Parzelle als Terrassengarten ausgebildet ist, ist der Grundwert mit S 15,-- anzunehmen. Die Wiesenparzelle, die mit Bäumen bestanden ist, soll ebenfalls, da sie unmittelbar hinter dem Hause gelegen ist, jedoch als nicht mehr verbauungsfähig angesehen werden muß, mit ihrem landwirtschaftlichen Grundwert in dieser besonderen Lage abgelöst werden. Ich schätze auch in diesem Falle den Grundwert mit S 4,-- und die Zuschläge zu diesem Wert von S 4,-- mit S 3.50 je m2".

Es folgt eine Aufzählung von Bäumen, die entfernt werden müssen, mit ihren Schätzwerten. Der Wert der Erdbeerkultur wurde mit S 400,-- angesetzt. Weiter heißt es dann:

"Nach Angaben der EKW sind 70 m2 der abzutretenden Fläche Terrassengarten, der Rest entfällt auf die steile Wiesenfläche. Die EKW AG. erklärt jedoch, daß sie durch einen Geometer das genaue Ausmaß sowohl der einen als auch der anderen Nutzungsart auf der abzutretenden Fläche feststellen lassen wird. Ich stelle noch fest, daß von den landwirtschaftlich genutzten Flächen Frau ER fast alles verliert. Es verbleiben ihr nur kleinste Reste".

Der hochbautechnische Amtssachverständige gab nachstehendes Gutachten ab:

"Der hinter dem Hause X Nr. 12 gelegene Hang ist als Terrassengarten ausgebildet. Die Mauern sind teilweise als Trockenmauerwerk und teilweise als Bruchsteinmauerwerk mit Mörtelbindung errichtet..... Die Gesamtkubatur wurde mit rund 100 Kubikmeter ermittelt. Als Neubaukosten werden demnach rund S 40.000,-- errechnet. Für Alters- und Zustandsentwertung werden 70 % geschätzt. Das ergibt eine Gesamtentschädigungssumme von S 12.000,--. Dieser Betrag wird im Sinn einer Schadloshaltung als angemessene Entschädigung erachtet","Der hinter dem Hause römisch zehn Nr. 12 gelegene Hang ist als Terrassengarten ausgebildet. Die Mauern sind teilweise als Trockenmauerwerk und teilweise als Bruchsteinmauerwerk mit Mörtelbindung errichtet..... Die Gesamtkubatur wurde mit rund 100 Kubikmeter ermittelt. Als Neubaukosten werden demnach rund S 40.000,-- errechnet. Für Alters- und Zustandsentwertung werden 70 % geschätzt. Das ergibt eine Gesamtentschädigungssumme von S 12.000,--. Dieser Betrag wird im Sinn einer Schadloshaltung als angemessene Entschädigung erachtet",

Der in Vertretung der Beschwerdeführerin erschienene Ehegatte AR erklärte, in den angegebenen Schätzbeträgen keinen reellen Gegenwert ersehen zu können. Es handle sich um eine sehr empfindliche Beschneidung eines an sich zu kleinen Gartens eines Landhauses. Nach Lage und Sache bestehe keine Möglichkeit, der Liegenschaft je einen Quadratmeter Grünfläche zuzuführen. Diese Tatsache in Verbindung mit dem Bau des Kraftwerkes vor den Fenstern des Landhauses stelle eine sehr wesentliche Entwertung des Landhauses dar, ganz abgesehen von der schweren Beeinträchtigung durch den Bau selbst. Im Hinblick auf die äußerst ideale Lage des Hauses am Ufer der Enns seien große Beträge aufgewendet worden, um dieses zu einer richtigen Sommerfrische für eine siebenköpfige Großstadtfamilie auszubauen. Von den insgesamt 905 m2 des ganzen Besitzes seien 359 m2 Baufläche und 546 m2 Garten und Grünfläche. Davon sollten nun 530 m2 enteignet werden. Die Notwendigkeit der Enteignung bleibe unbestritten. Wenn aber außerhalb des Wald- und Wiesengürtels von Wien günstig gelegene Baugründe je Quadratmeter von S 500,-- aufwärts kosten, dann erscheine der Preis für die zu enteignende Fläche (Garten und Wiese) in günstiger Lage am Ufer der Enns mit S 200,-- je Quadratmeter als angemessen.

Gestützt auf dieses Verhandlungsergebnis erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich den Bescheid vom 13. Februar 1960, mit welchem unter Berufung auf die §§ 60, 65, 100 Abs. 2 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, (kurz: WRG) die beantragte Enteignung ausgesprochen und der Beschwerdeführerin je beanspruchtem Quadratmeter der Grundparzelle 43, soweit sie als Terrassengarten anzusehen ist, eine Entschädigung von S 15,--, für den übrigen Teil eine solche von S 7,50 mit dem Beifügen zuerkannt wurde, daß das Flächenausmaß der beiden Teile durch einen behördlich autorisierten Zivilgeometer festzustellen sei. Als Entschädigung für die auf dem enteigneten Grundstück befindlichen Bäume, Sträucher und Erdbeerkulturen bestimmte der Landeshauptmann den Betrag von S 9250,--; ein weiterer Betrag von S 12.000,-- wurde der Beschwerdeführerin für die mitenteignete Stützmauer zugesprochen.Gestützt auf dieses Verhandlungsergebnis erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich den Bescheid vom 13. Februar 1960, mit welchem unter Berufung auf die Paragraphen 60, 65, 100, Absatz 2 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (kurz: WRG) die beantragte Enteignung ausgesprochen und der Beschwerdeführerin je beanspruchtem Quadratmeter der Grundparzelle 43, soweit sie als Terrassengarten anzusehen ist, eine Entschädigung von S 15,--, für den übrigen Teil eine solche von S 7,50 mit dem Beifügen zuerkannt wurde, daß das Flächenausmaß der beiden Teile durch einen behördlich autorisierten Zivilgeometer festzustellen sei. Als Entschädigung für die auf dem enteigneten Grundstück befindlichen Bäume, Sträucher und Erdbeerkulturen bestimmte der Landeshauptmann den Betrag von S 9250,--; ein weiterer Betrag von S 12.000,-- wurde der Beschwerdeführerin für die mitenteignete Stützmauer zugesprochen.

In der Begründung wurde auf die Ausführungen der Sachverständigen verwiesen und zusätzlich ausgeführt, daß der in Anspruch genommene Grundstücksteil der Natur nach eine am Ennsufer gelegene steile Wiese sei, die in ihrem oberen Teil als Terrassengarten ausgebaut sei. Maßgebend für die Entschädigung sei die Verwendung der Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung gewesen, zumal eine andere Verwendung nicht behauptet oder nachgewiesen worden sei. Die von dem Sachverständigen ermittelten Entschädigungsbeträge erschienen angemessen. Preise für für Bauflächen aus der Umgebung Wiens könnten zum vergleich nicht herangezogen werden. Der beim Haus verbleibende Gartengrund habe noch ein Ausmaß von 200 m2. Eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht anzunehmen, eher das Gegenteil, weil durch die projektsgemäß geplante Hangsicherung der Bestand dieser Liegenschaft besser gewährleistet sei. Auch werde das Gelände nicht ungünstig für die verbleibende Liegenschaft verändert.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin richtete sich ausdrücklich nur gegen jenen Teil des Bescheides, welcher die Festsetzung der Entschädigung zum Gegenstand hat. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, daß es sich zur Gänze um ein Gartengrundstück, daher auch nicht teilweise um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Es sei unrichtig, daß eine Wertverminderung der restlichen Liegenschaft nicht eintrete, zumal Ersatz für den entzogenen Teil nicht erlangt werden könne. Zur Schätzung des Grundstückes hätte nicht ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden dürfen, da diesem für die Bewertung städtischer Gartengrundstücke die Erfahrung fehlen müsse, dies abgesehen davon, daß der Sachverständige sein Gutachten nicht begründet habe. Es sei ein weiterer Ausbau des Gartens durch Errichtung eines Gartenhäuschens, eines Wasserbassins, einer Blumenpflanzung u. a. geplant gewesen. Die Bewertung der Bäume, Sträucher und Erdbeerkulturen werde nicht angefochten, doch bemerkt, daß auch hiebei eine Wertverminderung der Gesamtliegenschaft unberücksichtigt geblieben sei.

Das Ausmaß der unterschiedlich bewerteten Flächenteile hätte außerdem im Bescheid festgestellt werden müssen und nicht einem Zivilgeometer überlassen werden dürfen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge.

Der gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde konnte aus folgenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt bleiben:

Bei der Feststellung der Entschädigung waren gemäß § 118 Abs. 1 WRG die §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Danach ist das Wasserbauunternehmen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1960, Zl. 1986/57, ausgeführt hat, verpflichtet, dem Enteigneten den Verkehrswert zu ersetzen.Bei der Feststellung der Entschädigung waren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG die Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Danach ist das Wasserbauunternehmen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1960, Zl. 1986/57, ausgeführt hat, verpflichtet, dem Enteigneten den Verkehrswert zu ersetzen.

Zunächst war zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, daß ein Teil der beanspruchten Grundfläche landwirtschaftlich und nicht als Garten genutzt sei, gerechtfertigt ist.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in dieser Richtung ausführt, daß sich der Vertreter der Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung mit einer derartigen Beurteilung der Grundflächen und mit einer daraus folgenden unterschiedlichen Bewertung einverstanden erklärt habe, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Denn der Vertreter der Beschwerdeführerin hat wohl - entsprechend den Gegebenheiten der Natur - von Garten- und Grünflächen (Wiese) gesprochen, jedoch ihre einheitliche Bewertung mit S 200,-- je m2 gefordert. Damit hat er unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß er die vom Sachverständigen ermittelte uneinheitliche Schätzungsgrundlage ebensowenig anerkenne wie den Schätzungspreis selbst.

Die belangte Behörde wäre deshalb gehalten gewesen, auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen einzugehen und darzulegen, warum der nicht gartenmäßig ausgestaltete Teil des in Anspruch genommenen Grundstückes als landwirtschaftlich genutzt anzusehen und deshalb mit dem landwirtschaftlichen Grundwert einzuschätzen sei. Hiezu hätte sie allerdings einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bedurft, weil eine landwirtschaftliche Grundnutzung doch nur dann anzunehmen wäre, wenn feststünde, daß dieser Grundteil tatsächlich primär der Gewinnung agrarischer Produkte und nicht vornehmlich anderen Zwecken gewidmet ist, wie dies häufig bei mit Wohnhäusern verbundenen und als Garten bezeichneten Grünflächen der Fall ist, die in erster Linie als Erholungsfläche dienen.

Außerdem aber wäre es der belangten Behörde für den Fall, daß tatsächlich eine Verschiedenheit in der Flächenwidmung vorläge, auferlegt gewesen, die Grenzen und das genaue Ausmaß der derart abgegrenzten Grundteile selbst festzustellen, weil eine Flächenvermessung durch einen Geometer die vorausgehende Festsetzung der Grenzen der beiden Flächenteile bedingt hätte.

Die belangte Behörde hatte des weiteren im Sinne des § 6 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung jenes Wertes Bedacht zu nehmen, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet. Daß unter diesem Teil nicht nur der nicht enteignete Teil der Parzelle Nr. 43, sondernder gesamte Restteil der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus dem Begriff "Grundbesitz". In dieser Richtung enthält das maßgebliche Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen überhaupt keine Ausführungen, wobei allerdings füglich bezweifelt werden muß, ob ein Sachverständiger für Angelegenheiten der Landwirtschaft tatsächlich in der Lage gewesen wäre, jene Wertverminderung zu beurteilen, welche sich aus einer wesentlichen Verminderung der zum Wohnhaus gehörenden unbebauten Flächen für die Restliegenschaft ergeben kann. Die seitens der belangten Behörde in dieser Richtung gebrachten Ausführungen entbehren der unerläßlichen fachkundigen Grundlage. Hiebei sei noch darauf verwiesen, daß der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen errechnete Zuschlag von S 3.50 zum Grundpreis laut seinem Gutachten dafür gewährt werden sollte, daß das Grundstück im verbauten Ortsbereich und in absoluter Hausnähe liegt, nicht aber -Die belangte Behörde hatte des weiteren im Sinne des Paragraph 6, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung jenes Wertes Bedacht zu nehmen, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet. Daß unter diesem Teil nicht nur der nicht enteignete Teil der Parzelle Nr. 43, sondernder gesamte Restteil der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus dem Begriff "Grundbesitz". In dieser Richtung enthält das maßgebliche Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen überhaupt keine Ausführungen, wobei allerdings füglich bezweifelt werden muß, ob ein Sachverständiger für Angelegenheiten der Landwirtschaft tatsächlich in der Lage gewesen wäre, jene Wertverminderung zu beurteilen, welche sich aus einer wesentlichen Verminderung der zum Wohnhaus gehörenden unbebauten Flächen für die Restliegenschaft ergeben kann. Die seitens der belangten Behörde in dieser Richtung gebrachten Ausführungen entbehren der unerläßlichen fachkundigen Grundlage. Hiebei sei noch darauf verwiesen, daß der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen errechnete Zuschlag von S 3.50 zum Grundpreis laut seinem Gutachten dafür gewährt werden sollte, daß das Grundstück im verbauten Ortsbereich und in absoluter Hausnähe liegt, nicht aber -

wie die belangte Behörde offenbar angenommen hat - auch für eine Entwertung des restlichen Grundbesitzes.

Ein weiterer wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens ist schließlich darin zu erblicken, daß der landwirtschaftliche Sachverständige nicht ausgeführt hat, auf welcher Grundlage er zu den geschätzten Werten gelangt ist. Ein Gutachten über den Verkehrswert eines Grundstückes muß notwendigerweise aussagen, von welchen Grundlagen die Wertermittlung ausgeht, solle es nicht von vornherein unzureichend sein.

Soweit die Beschwerde allerdings auch die Bewertung der Obstbäume als unrichtig kennzeichnen will, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch die Berufung diese Bewertung nur in der Richtung angezweifelt hat, daß die Wertverminderung des Restbesitzes unberücksichtigt geblieben sei. In dieser Hinsicht wurde aber bereits dargelegt, welche Gesichtspunkte diesbezüglich zu berücksichtigen gewesen wären.

Bei diesem Ergebnis mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, wobei nach § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Wien, am 9. März 1961Bei diesem Ergebnis mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, wobei nach Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Wien, am 9. März 1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001248.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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