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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1439;Rechtssatz
Aus Anlaß der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zur Hereinbringung öffentlicher Abgaben kann nicht mit Erfolg eine nicht vor der Finanzverwaltung anerkannte Schadenersatzforderung gegen den Abgabengläubiger einredeweise geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958000639.X01Im RIS seit
10.03.1961Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016