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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2168/57 E 12. November 1958 VwSlg 1908 F/1958 RS 1Stammrechtssatz
Bemessungsgrundlage für die Eingabengebühr von Kostenbestimmungsanträgen (§ 74 EO) ist nicht der Wert der verzeichneten Kosten, sondern - wie übrigens für alle Gerichtsgebühren im Exekutionsverfahren - der Wert des durchsetzenden oder zu sichernden Anspruchs.Bemessungsgrundlage für die Eingabengebühr von Kostenbestimmungsanträgen (Paragraph 74, EO) ist nicht der Wert der verzeichneten Kosten, sondern - wie übrigens für alle Gerichtsgebühren im Exekutionsverfahren - der Wert des durchsetzenden oder zu sichernden Anspruchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000179.X01Im RIS seit
14.03.1961